Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:einverstaendnis_mit_der_mitgeteilten_fassung
KIerzeugt oder bearbeitet

Einverständnis mit der mitgeteilten Fassung

Regel 71 (5) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Entrichtung der Gebühren und die Einreichung der Übersetzungen als Einverständnis mit der mitgeteilten Fassung und als Beleg für die Verifizierung der bibliografischen Daten gilt.

Regel 71 (5) EPÜ

Wenn der Anmelder innerhalb der Frist nach Absatz 3 die Gebühren nach Absatz 3 und gegebenenfalls Absatz 4 entrichtet und die Übersetzungen nach Absatz 3 einreicht, gilt dies als Einverständnis mit der ihm nach Absatz 3 mitgeteilten Fassung und als Beleg für die Verifizierung der bibliografischen Daten.

Es genügt nicht, dass ein Anmelder, nachdem er eine Mitteilung, die sich formal auf Regel 71 (3) EPÜ bezieht, erhalten hat, die erforderliche Gebühr entrichtet und die erforderlichen Übersetzungen eingereicht hat. Die Rechtsfolge der Regel 71 (5) EPÜ, also die fingierte Zustimmung zu dem mitgeteilten Text, tritt nur ein, wenn die versandte Mitteilung auch den materiellen Anforderungen der Regel 71 (3) EPÜ genügt, das heißt wenn sie tatsächlich den Text enthält, in dem die Prüfungsabteilung beabsichtigte, das Patent zu erteilen, ausgehend von den vom Anmelder eingereichten Unterlagen, gegebenenfalls ergänzt durch einzeln gekennzeichnete Änderungen.1)

Diese Rechtsfolge der Regel 71 (5) EPÜ tritt nur ein, wenn der dem Anmelder mitgeteilte Text mit dem Text identisch ist, auf dessen Grundlage die Prüfungsabteilung das Patent gemäß Regel 71 (3) EPÜ zu erteilen beabsichtigt, und den wahren Willen der Prüfungsabteilung widerspiegelt.2)

Aus der in G 7/93 erläuterten Struktur des früheren Verfahrens nach Regel 51 (4) bis (6) EPÜ, das inhaltlich den heutigen Regeln 71 (3) und 71 (5) EPÜ entspricht, ergibt sich, dass der alternative Tatbestandsteil oder gebilligt des Artikels 113 (2) EPÜ speziell für Fälle geschaffen ist, in denen das Europäische Patentamt selbst einen geänderten Text vorschlägt, und dass in solchen Fällen eine Entscheidung nur auf den vom Amt mitgeteilten und vom Anmelder ausdrücklich gebilligten oder als gebilligt geltenden Text gestützt werden darf; es wäre inkohärent, an den Tatbestandsteil eingereicht geringere Anforderungen zu stellen.3)

Wenn der Anmelder innerhalb der vorgegebenen Frist die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr sowie etwaige Anspruchsgebühren nach Regel 71 (4) EPÜ entrichtet und die Übersetzungen der Ansprüche einreicht (und keine Berichtigung oder Änderung der in der Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ für die Erteilung vorgeschlagenen Fassung beantragt oder einreicht), gilt dies nach Regel 71 (5) EPÜ als Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung.4)

Bezieht sich die Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ auf einen Hilfsantrag, so berechnen sich die Anspruchsgebühren, die auf diese Mitteilung hin zu entrichten sind, nach der Zahl der Ansprüche in diesem Hilfsantrag. Beantragt der Anmelder daraufhin jedoch die Erteilung auf der Grundlage eines höherrangigen Antrags, müssen auf die Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ hin keine Anspruchsgebühren entrichtet werden.

Auch nachdem der Anmelder auf die Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ hin sein Einverständnis erklärt hat, kann die Prüfungsabteilung das Prüfungsverfahren vor Abgabe des Erteilungsbeschlusses an die interne Poststelle des EPA zum Zwecke der Zustellung an den Anmelder jederzeit wieder aufnehmen (siehe G 12/91, ABl. EPA 1994, 285). Dies wird selten vorkommen, kann sich aber als notwendig erweisen, z. B. wenn der Prüfungsabteilung infolge von Einwendungen Dritter nach Artikel 115 EPÜ ein besonders relevanter Stand der Technik bekannt wird.5)

siehe auch

Regel 71 EPÜ → Prüfungsverfahren
Beschreibt das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an den Anmelder.

1) , 2)
T 0387/25, Entscheidung vom 06.08.2025
3)
T 0742/24, Entscheidung vom 15.01.2026
4) , 5)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 2011 über die geänderte Regel 71 und die neue Regel 71a EPÜ
ep/einverstaendnis_mit_der_mitgeteilten_fassung.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge