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ep:eintragungen_in_das_europaeische_patentregister

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Eintragungen in das euroäische Patentregister

Regel 143 (1) AO EPÜ (ab 1. November 2021)

Im Europäischen Patentregister werden folgende Angaben eingetragen:

a) Nummer der europäischen Patentanmeldung;

b) Anmeldetag der Anmeldung;

c) Bezeichnung der Erfindung;

d) Symbole der Klassifikation der Anmeldung;

e) die benannten Vertragsstaaten;

f) Angaben zur Person des Anmelders oder Patentinhabers nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 c) [→ Erteilungsantrag];

g) Name, Vornamen, Wohnsitzstaat und Wohnort des vom Anmelder oder Patentinhaber genannten Erfinders, sofern er nicht nach Regel 20 Absatz 1 [→ Erfindernennung] auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden;

h) Angaben zur Person des Vertreters des Anmelders oder Patentinhabers nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 d); im Fall mehrerer Vertreter nur die Angaben zur Person des zuerst genannten Vertreters, gefolgt von den Worten „und Partner“ sowie im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern nach Regel 152 Absatz 11 [→ Vollmacht] nur Name und Anschrift des Zusammenschlusses;

i) Prioritätsangaben (Tag, Staat und Aktenzeichen der früheren Anmeldung);

j) im Fall der Teilung der europäischen Patentanmeldung die Nummern aller Teilanmeldungen;

k) bei Teilanmeldungen oder nach Artikel 61 Absatz 1 b) [→ Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte] eingereichten neuen Anmeldungen die unter den Buchstaben a, b und i vorgesehenen Angaben für die frühere europäische Patentanmeldung;

l) Tag der Veröffentlichung der Anmeldung und gegebenenfalls Tag der gesonderten Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts;

m) Tag der Stellung eines Prüfungsantrags;

n) Tag, an dem die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt;

o) Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents;

p) Tag des Erlöschens des europäischen Patents in einem Vertragsstaat während der Einspruchsfrist und gegebenenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch;

q) Tag der Einlegung des Einspruchs;

r) Tag und Art der Entscheidung über den Einspruch;

s) Tag der Aussetzung und der Fortsetzung des Verfahrens im Fall der Regeln 14 und 78;

t) Tag der Unterbrechung und der Wiederaufnahme des Verfahrens im Fall der Regel 142 [→ Unterbrechung des Verfahrens];

u) Tag der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sofern eine Eintragung nach den Buchstaben n oder r erfolgt ist;

v) die Einreichung eines Umwandlungsantrags nach Artikel 135 Absatz 3;

w) Rechte an der Anmeldung oder am europäischen Patent und Rechte an diesen Rechten, soweit ihre Eintragung in dieser Ausführungsordnung vorgesehen ist;

x) Tag und Art der Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents;

y) Tag und Art der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer über den Antrag auf Überprüfung.

Infolge des Beschlusses des Verwaltungsrats wird das EPA die vollständige Anschrift des Erfinders nicht mehr im Europäischen Patentregister veröffentlichen, womit Regel 143 EPÜ an die geänderte Regel 19 (1) EPÜ angepasst wird. Die geänderte Regel 143 (1) g) EPÜ tritt am 1. November 2021 in Kraft. Sie ist auf alle an oder nach diesem Tag im Europäischen Patentregister veröffentlichten Patentanmeldungen anzuwenden. Außerdem werden Erfinder, die am oder nach dem 1. April 2021 für vor dem 1. November 2021 veröffentlichte Anmeldungen genannt werden, im Europäischen Patentregister ohne ihre vollständige Anschrift veröffentlicht, es sei denn, der Anmelder hat diese Anschrift dennoch angegeben.1)

Statt der vollständigen Anschrift des Erfinders werden für diese Patentanmeldungen nur das Land und der Wohnort (wie vorstehend unter Nr. 3 definiert) veröffentlicht. Dies gilt auch für nach Regel 21 EPÜ berichtigte Erfindernennungen.2)

Alle vor dem 1. November 2021 veröffentlichten Anschriften von Erfindern bleiben im Europäischen Patentregister unverändert sichtbar. Wird die Berichtigung von Angaben zum Erfinder im Europäischen Patentregister nach dem 31. Oktober 2021 beantragt, können nur Land und Wohnort berichtigt werden. Anlässlich solcher Anträge wird die bestehende Straßenangabe gelöscht.3)

Regel 143 (2) EPÜ 2000

Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass in das Europäische Patentregister andere als die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben eingetragen werden.

siehe auch

1) , 2) , 3)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 22. Februar 2021 betreffend die Änderung der Regeln 19 und 143 EPÜ
ep/eintragungen_in_das_europaeische_patentregister.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1