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ep:einspruch

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Einspruch

Artikel 99 (1) S. 2 EPÜ → Einspruchsgebühr
Artikel 99 (2) EPÜ → Wirkungsbereich des Einspruchs
Artikel 93 (3) EPÜ → Beteiligte des Einspruchsverfahrens
Artikel 93 (4) EPÜ → Beitritt des rechtmäßigen Patentinhabers zum Einspruchsverfahren

Artikel 100 EPÜ → Einspruchsgründe
Artikel 101 (1) EPÜ → Prüfung des Einspruchs
Artikel 101 (2) EPÜ → Widerruf des europäischen Patents
Artikel 101 (3) EPÜ → Aufrechterhaltung des europäischen Patents
Artikel 103 EPÜ → Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift
Artikel 104 EPÜ → Kosten des Einspruchsverfahrens
Artikel 105 EPÜ → Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers

Regel 76 EPÜ → Form und Inhalt des Einspruch

Charakter des Einspruchsverfahrens
Einspruchsberechtigung
Einspruchsschrift
Einreichung des Einspruchs
Inhalt der Einspruchsschrift
Stellungnahme des Patentinhabers
Einspruchsfrist
Reguläre Frist für die Erwiderung auf Bescheide der Einspruchsabteilung
Mündliche Verhandlung im Einspruchsverfahren
Entscheidung im Einspruchsverfahren
Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt
Mehrere Einsprechende
Gemeinsamer Einspruch mehrerer Einsprechenden
Zeugeneinvernahme im Einspruchsverfahren
Einspruch eines Strohmanns
Ermittlung der Einspruchsabteilung von Amts wegen
Beschleunigung des Einspruchsverfahrens

Einspruch gegen ein vom EPA nach Maßgabe des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erteiltes Patent kann von jedermann [→ Einspruchsberechtigung] außer dem Patentinhaber selbst eingelegt werden, und zwar innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents [→ Einspruchsfrist].

In einem Verfahren kann es auch mehrere Einsprechende geben.

Ein Einspruch kann nur auf die in Artikel 100 EPÜ vorgesehenen Gründe [→ Einspruchsgründe] gestützt werden:

Am Ende des Verfahrens können drei verschiedene Entscheidungen stehen: Der Einspruch wird zurückgewiesen und das Patent in der erteilten Fassung aufrechterhalten. Das Patent wird in geänderter Fassung aufrechterhalten; dann wird eine neue Patentschrift veröffentlicht. Das Patent wird widerrufen.

Der Einspruch gilt für sämtliche im europäischen Patent benannten Staaten. Wie gegen alle anderen abschließenden Entscheidungen der erstinstanzlichen Organe kann gegen Entscheidungen der Einspruchsabteilungen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde [Art. 166 ff → Beschwerde] eingelegt werden.

siehe auch

ep/einspruch.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1