Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:einschraenkung_der_nicht-patentierbarkeit

finanzcheck24.de

Einschränkung der Nicht-Patentierbarkeit

Artikel 52 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Absatz 2 der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegensteht, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.

Artikel 52 (3) EPÜ

Absatz 2 [→ Nicht patentierbare Erfindungen] steht der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.

Artikel 52 (3) EPÜ schränkt die Ausschlüsse des Artikel 52 (2) EPÜ [→ Nicht patentierbare Erfindungen] ein. Er besagt, dass Absatz 2 der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegensteht, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. Diese sogenannte "als solche"-Klausel bedeutet, dass ein Gegenstand oder eine Tätigkeit, die an sich unter einen der Ausschlüsse fällt, dennoch patentierbar sein kann, wenn die Patentanmeldung nicht auf diesen Gegenstand oder diese Tätigkeit „als solche“ gerichtet ist.

Besondere Aufmerksamkeit im Hinblick auf die Frage der Patentierbarkeit gilt computerimplementierten Erfindungen. Nach Art. 52 (2) c) EPÜ [→ Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten] sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht als Erfindungen im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ [→ Voraussetzungen für die Patentierbarkeit] anzusehen und sind daher von der Patentierung ausgeschlossen. Der Umfang des Patentierungsverbots wird jedoch durch Art. 52 (3) EPÜ [→ Einschränkung der Nicht-Patentierbarkeit] eingeschränkt, der besagt, dass das Patentierungsverbot nur insoweit gilt, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf Computerprogramme „als solche“ [→ "als solche"-Klausel] bezieht.

siehe auch

Artikel 52 EPÜ → Patentierbare Erfindungen
Beschreibt die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen.

ep/einschraenkung_der_nicht-patentierbarkeit.txt · Zuletzt geändert: von mfreund