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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:einreichung_von_uebersetzungen_und_gebuehrenermaessigung

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Einreichung von Übersetzungen und Gebührenermässigung

Regel 6 (1) AO EPÜ

Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 2 [→ Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke] ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen.

Regel 6 (2) AO EPÜ

Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 4 [→ Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke] ist innerhalb eines Monats nach Einreichung des Schriftstücks einzureichen. Dies gilt auch für Anträge nach Artikel 105a [→ Antrag auf Beschränkung oder Widerruf]. Ist das Schriftstück ein Einspruch, eine Beschwerdeschrift, eine Beschwerdebegründung oder ein Antrag auf Überprüfung, so kann die Übersetzung innerhalb der Einspruchs- oder Beschwerdefrist, der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung oder der Frist für die Stellung des Überprüfungsantrags eingereicht werden, wenn die entsprechende Frist später abläuft.

Regel 6 (3) - (7) AO EPÜ → Sprachenermäßigungen für Kleinanmelder

Regel 1-7 → Allgemeine Vorschriften

siehe auch

ep/einreichung_von_uebersetzungen_und_gebuehrenermaessigung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1