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Einreichung und Anforderungen

Artikel 76 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine europäische Teilanmeldung nach Maßgabe der Ausführungsordnung unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen ist und nur für einen Gegenstand eingereicht werden kann, der nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung hinausgeht.

Rein verfahrensrechtlich gesehen ist die Einreichung einer Teilanmeldung eine Verfahrenshandlung, die im Verfahren der Teilanmeldung erfolgt; sie ist die Handlung, mit der dieses Verfahren eingeleitet wird.1)

Die Einreichung einer Teilanmeldung nach der Erteilung ist auch konzeptionell unmöglich, weil es nichts zu teilen gibt, wenn keine Stammanmeldung mehr besteht.2)

Artikel 76 (1) S. 2 EPÜ

Sie [→ europäische Teilanmeldung] kann nur für einen Gegenstand eingereicht werden, der nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht;

Bei einer Kette von Anmeldungen bestehend aus einer (ursprünglichen) Stammanmeldung und darauf folgenden Teilanmeldungen, von denen jede Einzelne aus der jeweiligen Vorgängerin ausgeschieden wurde, ist es eine notwendige und hinreichende Bedingung dafür, dass eine Teilanmeldung dieser Kette den Erfordernissen des Artikels 76 (1) Satz 2 EPÜ genügt, dass sich die gesamte Offenbarung dieser Teilanmeldung unmittelbar und eindeutig aus dem Offenbarungsgehalt jeder vorangehenden Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ableiten lässt.3)

G 1/05, G 1/06, G 3/06:4)

G 01/05:

(1) Can a divisional application which does not meet the requirements of Article 76(1) EPC because, at its actual filing date, it extends beyond the content of the earlier application, be amended later in order to make it a valid divisional application?

(2) If the answer to question (1) is yes, is this still possible when the earlier application is no longer pending?

(3) If the answer to question (2) is yes, are there any further limitations of substance to this possibility beyond those imposed by Articles 76(1) and 123(2) EPC? Can the corrected divisional application in particular be directed to aspects of the earlier application not encompassed by those to which the divisional as filed had been directed?

G 1/06:

1) Ist es bei einer Folge von Anmeldungen bestehend aus einer (ursprünglichen) Stammanmeldung und darauf folgenden Teilanmeldungen, von denen jede einzelne aus der jeweiligen Vorgängerin ausgeschieden wurde, eine notwendige und hinreichende Bedingung dafür, dass eine Teilanmeldung dieser Kette den Erfordernissen des Artikels 76 (1) Satz 2 EPÜ genügt, dass sich die gesamte Offenbarung dieser Teilanmeldung unmittelbar, eindeutig und einzeln aus dem Offenbarungsgehalt jeder vorangehenden Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ableiten lässt?

2) Falls diese Bedingung nicht hinreichend ist, wird mit diesem Satz dann zusätzlich verlangt, a) dass der Anspruchsgegenstand dieser Teilanmeldung in den Anspruchsgegenständen der vorangehenden Teilanmeldungen verschachtelt sein muss oder b) dass sämtliche dieser Teilanmeldung vorangehenden Teilanmeldungen das Erfordernis des Artikels 76 (1) EPÜ erfüllen müssen?

G 3/06: Kann ein Patent, das auf eine Teilanmeldung erteilt wurde, die den Erfordernissen des Artikels 76 (1) EPÜ nicht genügte, weil sie zum Zeitpunkt ihrer Einreichung über den Inhalt der früheren Anmeldung hinausging, im Einspruchsverfahren so geändert werden, dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ entkräftet wird und damit die genannten Erfordernisse erfüllt sind?

G 1/06: In the case of a sequence of applications consisting of a root (originating) application followed by divisional applications, each divided from its predecessor, it is a necessary and sufficient condition for a divisional application of that sequence to comply with Article 76(1), second sentence, EPC that anything disclosed in that divisional application be directly and unambiguously derivable from what is disclosed in each of the preceding applications as filed.

Weder in Artikel 4G1 der Pariser Verbandsübereinkunft noch in seiner Entsprechung im Europäischen Patentübereinkommen (Artikel 76 (1) Satz 2) ist vorgesehen, daß die Einreichung einer Teilanmeldung einen Prioritätsanspruch begründen kann, dessen Wirkung bis zum Anmeldetag der Stammanmeldung zurückreicht.(T 998/99)

Bei der Prüfung, ob der Einspruchsgrund nach Artikel 100 Buchstabe c) EPÜ der Aufrechterhaltung eines auf eine Teilanmeldung erteilten Patents entgegensteht, ist derselbe Goldstandard wie bei Änderungen nach Artikel 123 (2) EPÜ anzuwenden; der Gegenstand des Patents darf nur im Rahmen dessen gehen, was der Fachmann der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung unmittelbar und eindeutig entnehmen kann.5)

Doppelpatentierungsverbot

Doppelpatentierung

Ist die Beschreibung der der angefochtenen europäischen Patentanmeldung zugrunde liegenden Anmeldung mit der Beschreibung der Stammanmeldung identisch, so sind, wenn die Erfordernisse des Art. 76(1) EPÜ erfüllt sind, damit regelmäßig auch die Erfordernisse des Art. 123(2) EPÜ erfüllt.6)

siehe auch

Artikel 76 EPÜ → Europäische Teilanmeldung
Beschreibt die Einreichung einer europäischen Teilanmeldung.

1) , 2)
siehe Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 4. Mai 2005, J 18/04 – 3.1.01
3)
G 0001/06 vom 28.6.2007 - Ketten von Teilanmeldungen/SEIKO
4)
Gemäß Artikel 8 ihrer Verfahrensordnung hat die Große Beschwerdekammer beschlossen, die von der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 in der Sache T 39/03 (G 1/05), von der Technischen Beschwerdekammer 3.4.03 in der Sache T 1409/05 (G 1/06) und von der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 in der Sache T 1040/04 (G 3/06) vorgelegten Rechtsfragen gemeinsam zu behandeln
5)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 08.08.2025 – R 0012/23
6)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 24.07.2025 – T 2615/22
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