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ep:einreichung_per_fax

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Einreichung per FAX

Einreichung von Patentanmeldungen

A 1 Abl 2005, 41

Europäische Patentanmeldungen und internationale (PCT) Anmeldungen können bei den Annahmestellen des Europischen Patentamts in München, Den Haag oder Berlin durch Telefax eingereicht werden. Europäische Patentanmeldungen können auch bei den zuständigen nationalen Behörden der Vertragsstaaten, die dies gestatten, durch Telefax eingereicht werden.

Einreichung anderer Schriftstücke

A 2 Abl 2005, 41

Nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder internationalen Anmeldung können Schriftstücke im Sinne von Regel 36 EPÜ oder Regel 92.4 PCT mit Ausnahme von Vollmachten und Prioritätsbelegen bei den Annahmestellen des Europäischen Patentamts durch Telefax eingereicht werden.

Unleserliche oder unvollständige Unterlagen

A 3 Abl 2005, 41

Ist ein durch Telefax übermitteltes Schriftstück unleserlich oder unvollständig, so gilt es als nicht eingegangen, soweit es unleserlich ist oder der Übermittlungsversuch fehlgeschlagen ist. Der Absender wird unverzüglich benachrichtigt.

Schriftliche Nachreichung von Patentanmeldungen und anderen Schriftstücken

Wird eine europäische Patentanmeldung oder eine internationale Anmeldung durch Telefax eingereicht, so sind auf Aufforderung des im Verfahren zuständigen Organs des Europischen Patentamts innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat als Bestätigungsschreiben schriftliche Anmeldungsunterlagen nachzureichen, die den Inhalt der telekopierten Unterlagen wiedergeben und der Ausführungsordnung zum EPÜ oder PCT entsprechen. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen (Artikel 91 (3) EPÜ); die internationale Anmeldung gilt als zurückgenommen (Regel 92.4 g) i) PCT).(A 4 I Abl 2005, 41)

Werden Schriftstücke zu europäischen Patentanmeldungen oder Patenten oder zu internationalen Anmeldungen durch Telefax eingereicht, so ist auf Aufforderung des im Verfahren zuständigen Organs des Europäischen Patentamts innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat als Bestätigungsschreiben ein Schriftstück nachzureichen, das den Inhalt der Unterlagen wiedergibt und der Ausführungsordnung zum EPÜ oder PCT entspricht. Kommt ein Beteiligter dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so gilt das Telefax als nicht eingegangen (Regel 36 (5) EPÜ, Regel 92.4 g) ii) PCT).(A 4 II Abl 2005, 41)

siehe auch

ep/einreichung_per_fax.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1