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ep:einreichung_nach_artikel_75_1_b_epue_bei_einer_zustaendigen_nationalen_behoerde
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Einreichung nach Artikel 75 (1) b) EPÜ bei einer zuständigen nationalen Behörde

Nr. 12 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) regelt die Einreichung von Abbuchungsaufträgen bei einer nationalen Behörde und die Bedingungen für die Fristwahrung beim Europäischen Patentamt.

Nr. 12.1 VLK → Einreichung von Abbuchungsaufträgen bei nationaler Behörde
Ermöglicht die Einreichung eines Abbuchungsauftrags über die Gebühren bei einer zuständigen nationalen Behörde.

Nr. 12.2 VLK → Fristwahrung bei späterem Eingang
Regelt die Fristwahrung, wenn ein Abbuchungsauftrag nach Ablauf der Frist beim EPA eingeht.

siehe auch

VLK → Vorschriften über das laufende Konto
Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.

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