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ep:einreichung_der_europaeischen_teilanmeldung

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 +====== Einreichung der europäischen Teilanmeldung ======
  
 +<note>
 +**Artikel 76 (1) S. 1 EPÜ 2000**
 +
 +Eine [[europäische Teilanmeldung]] ist nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]] unmittelbar beim [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] einzureichen.
 +</note>
 +
 +Artikel 76 EPÜ -> [[Europäische Teilanmeldung]]
 +
 +Rein verfahrensrechtlich gesehen ist die Einreichung einer Teilanmeldung eine Verfahrenshandlung, die im Verfahren der Teilanmeldung erfolgt; sie ist die Handlung, mit der dieses Verfahren eingeleitet wird.((siehe Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 4. Mai 2005, J 18/04 – 3.1.01))
 +
 +Die Einreichung einer Teilanmeldung nach der Erteilung ist auch konzeptionell unmöglich, weil es nichts zu teilen gibt, wenn keine Stammanmeldung mehr besteht.((siehe Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 4. Mai 2005, J 18/04 – 3.1.01))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Artikel 75-86 EPÜ -> [[Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens]] \\
 +Teil 3 EPÜ -> Die [[Europäische Patentanmeldung]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
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