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ep:einreichung_der_europaeischen_patentanmeldung

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 +====== Einreichung der europäischen Patentanmeldung ======
 +
 +<note>
 +**Artikel 75 (1) EPÜ 2000**
 +
 +Die [[europäische Patentanmeldung]] kann eingereicht werden:
 +
 +a) beim [[Europäischen Patentamt]] oder
 +
 +b) vorbehaltlich des Artikels 76 Absatz 1 [-> [[Europäische Teilanmeldung]]] bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines [[Vertragsstaaten|Vertragsstaats]], wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an demselben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre.
 +</note>
 +
 +Artikel 75 (2) EPÜ -> [[Einreichung von Anmeldungen betreffend Geheimerfindungen]]
 +
 +Regel 35 (1) EPÜ -> [[Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird]]\\
 +Regel 35 (2) EPÜ -> [[Vermerk des Eingangstags und Erteilung einer Empfangsbestätigung]] \\
 +Regel 35 (3) und (4) EPÜ -> [[Einreichung bei einer Zentralbehörde]] \\
 +
 +-> [[Elektronische Einreichung]] \\
 +-> [[Einreichung per Fax]] \\
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 3 EPÜ -> [[Europäische Patentanmeldung]] \\
  
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