Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Artikel 82 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass eine europäische Patentanmeldung nur eine einzige Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen enthalten darf, die eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Artikel 82 EPÜ soll in erster Linie verhindern, dass mehrere miteinander in keinem Zusammenhang stehende Erfindungen zum Zweck der Gebührenersparnis in einer einzigen Patentanmeldung behandelt werden; er dient daneben der zutreffenden Klassifikation beanspruchter und erteilter Schutzrechte sowie einem rationellen Ablauf des Prüfungsverfahrens, das Verschiedenartiges nicht in einer Anmeldung zusammenfassen soll. Umgekehrt soll Zusammengehöriges nicht unnötig zerstückelt werden.1) Eine zu enge, wörtliche oder theoretische Auslegung des Artikels 82 EPÜ ist deshalb nicht angebracht, insbesondere wenn die etwaige Uneinheitlichkeit keine weitere Recherche erforderlich macht; die Beurteilung ist im Einzelfall weitgehend Ermessenssache.2)
Die Einheitlichkeit der Erfindung ist ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, ob die Erfindungen in gesonderten Ansprüchen oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Anspruchs beansprucht werden, und anhand des Inhalts der Ansprüche, wie sie im Licht der Beschreibung und etwaiger Zeichnungen auszulegen sind.3) Der technische Zusammenhang zwischen den Gegenständen verschiedener Ansprüche wird nicht durch die formale Wortwahl oder durch Rückverweisungen hergestellt, sondern durch den eigentlichen Inhalt der Ansprüche, der damit für die Frage der Einheitlichkeit entscheidend ist.4) Ein formalistischer Ansatz ist deshalb zu vermeiden: Erweckt der Wortlaut zweier unabhängiger Ansprüche auf den ersten Blick den Eindruck, sie beträfen zwei verschiedene Erfindungen, ist ein Einwand nur dann berechtigt, wenn dieser Eindruck auch durch die Beschreibung bestätigt wird.5)
Die Beurteilung der Einheitlichkeit setzt als Vorfrage voraus, dass die technische Aufgabe bestimmt wird, die der beanspruchten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen zugrunde liegt; nur so lässt sich entscheiden, ob den verschiedenen Ausführungsformen ein gemeinsames besonderes technisches Merkmal im Sinne der Regel 44 (1) EPÜ zukommt. Das gilt unabhängig davon, ob der Einwand schon vor Berücksichtigung des Stands der Technik (a priori) oder erst danach (a posteriori) erhoben wird, und ebenso im unmittelbaren Erteilungsverfahren wie im internationalen Verfahren nach dem PCT [→ Prüfung der Einheitlichkeit durch das Europäische Patentamt].6) Die Ermittlung dieser Aufgabe geht in der Regel von dem aus, was die Beschreibung als mit der beanspruchten Erfindung erzielt angibt, da Ansprüche auf Stoffe oder Stoffgemische regelmäßig keine Angaben zu der mit ihnen zu erzielenden technischen Wirkung enthalten. Ermittelt die Recherche einen Stand der Technik, der eindeutig relevanter ist als der in der Beschreibung gewürdigte, ist die Aufgabe unter Berücksichtigung sowohl der Anmeldung als Ganzes als auch dieses neu aufgefundenen Stands der Technik neu zu bestimmen; erst danach kann die Einheitlichkeit beurteilt werden.7)
Bei der Einheitlichkeitsprüfung ist zwar ebenso wie bei der erfinderischen Tätigkeit das Aufgabe-Lösungs-Konzept heranzuziehen, doch unterscheidet sich die Ermittlung der Aufgabe in beiden Zusammenhängen: Die Beurteilung der Einheitlichkeit vergleicht die von verschiedenen Ansprüchen gelösten Aufgaben oder erzielten Wirkungen miteinander, während die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit anhand eines einzigen Anspruchs erfolgt; die von verschiedenen Ansprüchen gelösten Aufgaben sind deshalb im Licht der jeweils anderen zu betrachten und lassen sich nicht unabhängig voneinander in absoluter Weise bestimmen. Während bei der erfinderischen Tätigkeit die Aufgabe möglichst eng, aber ohne Elemente der Lösung zu formulieren ist, gilt diese Einschränkung bei der Einheitlichkeit nicht, weil es dort darum geht, das den Ansprüchen Gemeinsame herauszufinden; die einzige allgemeine erfinderische Idee kann grundsätzlich auf jeder Verallgemeinerungsstufe liegen. Die von den verschiedenen Erfindungen gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik gelösten konkreten Aufgaben bedürfen deshalb unter Umständen einer schrittweisen Verfeinerung, insbesondere einer Verallgemeinerung ausgehend von den unmittelbar gelösten Aufgaben, um festzustellen, ob ein gemeinsamer Nenner besteht, der die Erfindungen weiterhin von diesem Stand der Technik unterscheidet.8)
Ein a posteriori erhobener Einwand mangelnder Einheitlichkeit ist nur in eindeutigen Fällen gerechtfertigt; eindeutig in diesem Sinn ist, dass die gemeinsame allgemeine erfinderische Idee nicht neu oder nicht erfinderisch ist, nicht, dass der Fall in anderer Hinsicht unklar wäre.9) Dieser Maßstab gilt gleichermaßen im unmittelbaren Erteilungsverfahren: Eine einzige allgemeine erfinderische Idee im Sinne des Artikels 82 EPÜ ist nur dann zu verneinen, wenn das ihr zugrunde liegende gemeinsame Konzept nicht neu oder nicht erfinderisch ist.10) Weil der Anmelder während der internationalen Recherche keine Gelegenheit zur Stellungnahme hat, muss die Internationale Recherchenbehörde bei dieser Beurteilung Zurückhaltung üben und in Grenzfällen davon absehen, die Anmeldung mangels Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit der gemeinsamen Idee für uneinheitlich zu halten.11) Ist eine gemeinsame Idee einmal festgestellt, kommt dem Anmelder deshalb der Zweifel zugute: Deutet nichts darauf hin, dass sie zum allgemeinen Fachwissen gehört, und legt die Recherchenprüfung nicht dar, dass die ermittelten Entgegenhaltungen einen erfinderischen Beitrag der Idee ausschließen, ist eine einzige erfinderische Idee anzunehmen, die sämtliche Ansprüche verbindet.12)
Gehört mindestens eine Lösung der der Erfindung zugrunde liegenden technischen Aufgabe bereits zum Stand der Technik, folgt aus dem Erfordernis der einzigen allgemeinen erfinderischen Idee, dass die übrigen in der Anmeldung vorgeschlagenen Lösungen dieser Aufgabe mindestens ein neues gemeinsames Element aufweisen müssen; dieses Element wird in der Regel durch mindestens ein neues technisches Merkmal verkörpert.13)
Eine gemeinsame Aufgabe kann die Einheitlichkeit unterschiedlicher Erfindungen nur unter bestimmten Voraussetzungen begründen: Ist sie so allgemein gefasst, dass sie selbst schon bekannt oder als allgemein wünschenswert oder naheliegend zu erkennen ist – etwa die bloße Verbesserung einer aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtung –, kann sie keine Einheitlichkeit bewirken.14) War die Aufgabe selbst dagegen bislang unerkannt (vgl. Aufgabenerfindung), können Alternativen zu ihrer Lösung unabhängig voneinander beansprucht werden, ohne das Einheitlichkeitserfordernis zu verletzen, weil die gemeinsame neue Aufgabe selbst den technischen Zusammenhang der Alternativen herstellt.15)
Ein abhängiger Anspruch weist regelmäßig alle Merkmale seines unabhängigen Anspruchs auf: Enthielt der unabhängige Anspruch ein oder mehrere besondere technische Merkmale, die einen Beitrag gegenüber dem berücksichtigten Stand der Technik leisten, so weist der abhängige Anspruch dieselben Merkmale ebenfalls auf, so dass beide dieselbe allgemeine erfinderische Idee verwirklichen; enthielt der unabhängige Anspruch dagegen kein solches Merkmal, etwa weil sein Gegenstand nicht neu ist, verwirklicht er selbst keine erfinderische Idee, so dass wiederum – allenfalls bestimmt durch die zusätzlichen Merkmale des abhängigen Anspruchs – nicht mehr als eine allgemeine erfinderische Idee verbleibt. Ein unabhängiger Anspruch kann deshalb regelmäßig nicht als uneinheitlich mit seinen eigenen abhängigen Ansprüchen angesehen werden.16)
Das Einheitlichkeitserfordernis ist nicht nur von der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung zu erfüllen, sondern zu jedem späteren Zeitpunkt des Erteilungsverfahrens, insbesondere vor der Prüfungsabteilung, bis zur Erteilung des Patents. Ob eine Anmeldung dem nicht genügt, liegt im Ermessen der Prüfungsabteilung, und zwar auch dann, wenn die Recherchenabteilung selbst keinen entsprechenden Einwand erhoben hat.17)
Die Einheitlichkeit der Erfindung gehört nicht zu den Erfordernissen, denen ein europäisches Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, bei Aufrechterhaltung in geändertem Umfang nach Artikel 102 (3) EPÜ zu genügen haben; dementsprechend ist es im Einspruchsverfahren unbeachtlich, wenn das europäische Patent in der erteilten Fassung oder nach Änderung dem Erfordernis der Einheitlichkeit nicht entspricht.18) Das lässt jedoch unberührt, dass eine gedankliche Uneinheitlichkeit der von einem Anspruch umfassten Ausführungsformen für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit von Bedeutung sein kann [→ Kombination].
Die nähere Ausgestaltung des Einheitlichkeitserfordernisses regelt Regel 44 der Ausführungsordnung zum EPÜ [→ Anfordernisse an die Einheitlichkeit der Erfindung].
Regel 44 (1) EPÜ → Technischer Zusammenhang
Das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung ist erfüllt, wenn zwischen den beanspruchten Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht.
Regel 44 (2) EPÜ → Entscheidung über die Einheitlichkeit
Die Entscheidung über die Einheitlichkeit hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob die Erfindungen in gesonderten Patentansprüchen oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs beansprucht werden.
EPÜ, Teil 3, Kapitel I → Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.
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