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ep:einheit_der_europaeischen_patentanmeldung_oder_des_europaeischen_patents

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 +====== Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents ======
  
 +<note>
 +**Artikel 118 EPÜ 2000**
 +
 +Verschiedene Anmelder oder Inhaber eines [[europäisches Patent|europäischen Patents]] für verschiedene benannte [[Vertragsstaaten]] gelten im Verfahren vor dem [[Europäischen Patentamt]] als gemeinsame Anmelder oder gemeinsame [[Patentinhaber]]. Die Einheit der Anmeldung oder des Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird nicht beeinträchtigt; insbesondere ist die Fassung der Anmeldung oder des Patents für alle benannten Vertragsstaaten einheitlich, sofern dieses [[epü|Übereinkommen]] nichts anderes vorsieht.
 +</note>
 +
 +Artikel 113-126 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften für das Verfahren]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 7 EPÜ -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
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