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ep:einfluss_der_unterschiedlichen_zeitzonen_auf_den_zeitpunkt_der_oeffentliche_zugaenglichkeit

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Einfluss der unterschiedlichen Zeitzonen auf den Zeitpunkt der Öffentliche Zugänglichkeit

Nach Art. 54 Abs. 2 (ggf. iVm Art. 89 EPÜ) bildet den Stand der Technik, was vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Entgegenhaltung vor diesem Tag veröffentlicht, zum Stand der Technik gehört, ist damit der Kalendertag, an dem die Patentanmeldung oder Prioritätsanmeldung bei dem jeweiligen Patentamt eingereicht wurde. Unerheblich ist hingegen, zu welcher Stunde oder Minute die Einreichung an diesem Tag erfolgt ist. Sodann ist der Tag der Anmeldung oder Prioritätsanmeldung in Bezug zu dem Zeitpunkt zu setzen, an dem die Entgegenhaltung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.1)

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zeitzonen sind in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis für den letzteren Zeitpunkt unterschiedliche Referenzzeiten herangezogen worden:

Der High Court of England and Wales und dessen Court of Appeal sowie eine Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts haben als Referenz für die Bestimmung des Zeitpunkts einer öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von Art. 54 Abs. 2 EPÜ auf die am Ort des Amtes der Patent- oder Prioritätsanmeldung geltende Zeitzone abgestellt.2)

Für diese Ansicht spricht, dass die konsequente Heranziehung der Zeitzone des Patentamtes, bei dem die Patent- oder Prioritätsanmeldung eingereicht wurde, es ausschließt, dass eine Entgegenhaltung die nicht vor diesem Zeitraum veröffentlicht worden ist, Stand der Technik bilden kann. Sie hat allerdings den Nachteil, dass es insbesondere bei Veröffentlichungen in anderen Zeitzonen als der des Patentamtes der Patent- oder Prioritätsanmeldung erforderlich werden kann, den genauen Zeitpunkt der Veröffentlichung festzustellen, da nur nach dessen Feststellung bestimmt werden kann, ob die Veröffentlichung in der den Referenzmaßstab bildenden Zeitzone des Patentamtes der Patent- oder Prioritätsanmeldung bereits vor oder erst an dem Tag der Anmeldung veröffentlicht worden ist. Die Bestimmung des genauen Zeitpunktes einer Vorveröffentlichung kann aber zu Schwierigkeiten führen, etwa wenn bei der Veröffentlichung einer Patentanmeldung nur der Tag, nicht aber auch die Stunde der Vorveröffentlichung dokumentiert worden ist.3)

Als Maßstab für die Bestimmung des Zeitpunkts der Vorveröffentlichung kommt alternativ aber auch die Zeitzone in Betracht, die an dem Ort gilt, an dem die Handlung erfolgt ist, mit der die technische Lehre der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.4)

Demgegenüber liegt der Maßgeblichkeit des Kalendertages (und nicht der Uhrzeit) der Anmeldung als Referenzzeitpunkt die Vorstellung zugrunde, dass auch eine bestimmte Veröffentlichung oder Benutzung, die als Stand der Technik in Betracht kommt, ihrerseits an einem bestimmten Ort an einem bestimmten, seiner Zählung nach vor dem Anmeldetag liegenden Kalendertag (nach der nach diesem Ort geltenden Zeitzone) stattgefunden hat. Unerheblich ist demgegenüber jeweils der genaue Zeitpunkt und damit auch das Verhältnis der an unterschiedlichen Referenzorten geltenden Kalendertage. Diesem der Pariser Verbandsübereinkunft zugrunde liegenden Konzept kommt es am nächsten, auch bei der öffentlichen Zugänglichmachung einer technischen Lehre über ein sofortige weltweite Verfügbarkeit ermöglichendes Medium wie das Internet auf den Ort und dessen Zeitzone abzustellen, an dem die Handlung erfolgt, die zur öffentlichen Zugänglichkeit der technischen Information für die Fachwelt führt, im Streitfall mithin auf das Hochladen der NK6 an einem Ort der mitteleuropäischen Zeitzone. Dieser Ansatz hat zudem den Vorteil, dass es für die Bestimmung des Zeitpunktes einer Veröffentlichung als Referenz allein auf die Bestimmung des Tages der Veröffentlichung in der Zeitzone der Veröffentlichungshandlung ankommt. Danach ist beispielsweise die Feststellung hinreichend, an welchem Tag eine Patentanmeldung in der Zeitzone des jeweiligen Patentamtes veröffentlicht wurde, um bestimmen zu können, ob diese Veröffentlichung im Hinblick auf den Anmeldetag einer anderen Patent- oder Prioritätsanmeldung zum Stand der Technik gehört. Das entspricht auch der Regelung in Art. 54 Abs. 3, 87 EPÜ, wonach für den Inhalt nachveröffentlichter europäischer Patentanmeldungen oder von diesen in Anspruch genommener Prioritätsanmeldungen auf deren Anmeldetag abzustellen ist.5)

Eine Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamtes hat demgegenüber darauf abgestellt, ob die Entgegenhaltung in irgendeiner Zeitzone am Tag vor dem Anmelde- oder Prioritätstag im Internet abrufbar gewesen und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.6) Dieser Auffassung ist nicht beizutreten. Sie erweitert den Referenzrahmen von der Zeitzone, an der die Veröffentlichungshandlung erfolgt ist, auf alle Zeitzonen, ohne dass ein Bezug zur Veröffentlichungshandlung und damit ein eine solche Erweiterung rechtfertigender Grund vorliegt. Zudem besteht auch bei diesem Ansatz der Nachteil, dass es erforderlich werden kann, den stundengenauen Zeitpunkt der Veröffentlichung festzustellen, da nur nach dessen Feststellung bestimmt werden kann, ob die Veröffentlichung in der den Referenzmaßstab bildenden Zeitzone des Patentamtes der Patent- oder Prioritätsanmeldung bereits vor oder erst an dem Tag der Anmeldung veröffentlicht worden ist.7)

siehe auch

Artikel 54 (2) EPÜ → Stand der Technik

1) , 3) , 4) , 5) , 7)
BGH, Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 14/17 - Drahtloses Kommunikationsnetz
2)
BGH, Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 14/17 - Drahtloses Kommunikationsnetz; m.V.a. High Court, Birss J [2015] EWHC 3366 (pat) Rn. 156, Court of Appeal, Gross, Floyd LJJ, Sales J, [2017] EWCA Civ 266 Rn. 161 - Unwired Planet International Ltd v Huawei Technologies Co Ltd; Einspruchsabteilung des EPA, Beschluss vom 31. Juli 2013 - Anmelde-Nummer 03 012 734.4, Abs. 2.2.1, DN9
6)
BGH, Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 14/17 - Drahtloses Kommunikationsnetz; m.V.a. EPA, Beschluss vom 12. August 2013 - AnmeldeNummer 09 733 661.4, DN8, Abs. 5
ep/einfluss_der_unterschiedlichen_zeitzonen_auf_den_zeitpunkt_der_oeffentliche_zugaenglichkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1