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Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen

Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf den genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass der Patentanspruch lediglich als Richtlinie dient, und sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. 1)

Elemente der Beschreibung, die sich nicht im Anspruchswortlaut widerspiegeln, können den beanspruchten Gegenstand grundsätzlich nicht beschränken.2)

Ein Anspruch darf nicht auf den Umfang bevorzugter Ausführungsformen beschränkt werden. Der Schutzbereich eines Anspruchs erstreckt sich auf den Gegenstand, den der Fachmann nach der Interpretation anhand der Beschreibung und der Zeichnungen als beansprucht versteht. Eine auf die Beschreibung und Zeichnungen gestützte Auslegung eines Anspruchs ist grundsätzlich nicht durch eine Zeichnung beschränkt, die lediglich eine spezifische Ausgestaltung eines Bauteils zeigt. 3)

Beschreibungsteile, die mit den erteilten Ansprüchen nicht übereinstimmen, können nicht als Grundlage für eine erweiternde Auslegung eines Anspruchs dienen. 4)

Da die Erteilungsakte in Art. 69 EPÜ keine Erwähnung findet, bildet sie grundsätzlich kein zulässiges Auslegungsmaterial. Ein europäisches Patent kann nicht auf der Grundlage von Textstellen, die im Erteilungsverfahren aus der Beschreibung gestrichen wurden, ausgelegt werden. 5)

Die ursprüngliche Anspruchsfassung eines europäischen Patentes kann im Zusammenhang mit im Erteilungsverfahren vorgenommenen Änderungen der Anspruchsfassung als Auslegungshilfe herangezogen werden. 6)

Es ist durch Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen zu ermitteln, ob die Kennzeichnung des Gegenstands eines Nebenanspruchs dahin, dass er eine in Übereinstimmung mit den vorangehenden Ansprüchen ausgebildete Vorrichtung umfasst (hier: comprising a device in accordance with claims 1 to 12), die Verwirklichung der Merkmale sämtlicher vorangehender Unteransprüche erfordert. 7)

Ein weit gefasster, allgemeiner Begriff, der in einem Hauptanspruch verwendet wird, ist nicht auf ein Verständnis zu beschränken, das sich aus den spezifischeren oder engeren Merkmalen ergibt, die in einem abhängigen Anspruch oder in der Beschreibung offenbart werden. Stattdessen zeigen der abhängige Anspruch und/oder die Beschreibung lediglich mögliche Ausführungsformen der patentierten Erfindung, die zusätzliche Vorteile bieten können.8)

Ausführungsformen dienen im Allgemeinen dazu, Optionen für die Verwirklichung der Erfindung zu beschreiben, und erlauben daher keine einschränkende Auslegung eines allgemeineren Patentanspruchs. In der Patentbeschreibung erwähnte Ausführungsformen erlauben nur den Schluss, dass sie unter den Anspruch fallen; sie schränken den Schutzbereich des Patentanspruchs jedoch nicht ein.9)

Die Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen bedeutet nicht, dass der Patentanspruch lediglich als Richtschnur dient und sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was nach Prüfung von Beschreibung und Zeichnungen als der Gegenstand erscheint, für den der Patentinhaber Schutz begehrt.10)

Die Beschreibung und die Zeichnungen können zeigen, dass die Patentschrift Begriffe eigenständig definiert und insoweit ein patent-eigenes Lexikon darstellen kann. Auch wenn im Patent verwendete Begriffe vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichen, kann daher letztlich die sich aus der Patentschrift ergebende Bedeutung der Begriffe maßgeblich sein.11)

Die Beschreibung ist bei der Betrachtung des Patents nicht funktionslos: Sie informiert den Leser insbesondere über die betroffene Technik und den Hintergrund, den die Fachperson zum Verständnis des Patents heranzieht, sowie über bevorzugte Ausführungsformen; gleichwohl sollte die Beschreibung normalerweise nicht dazu verwendet werden, mögliche Beschränkungen des Anspruchsumfangs herzuleiten, und besondere Begriffsbestimmungen, die für die Rechtsbeständigkeit von Bedeutung sind, sollten grundsätzlich in den Ansprüchen selbst verankert werden.12)

Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist das Ziel, einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte zu verbinden.13)

Besteht eine Diskrepanz zwischen dem Wortlaut eines Patentanspruchs und der Beschreibung, ist es Aufgabe des Patentinhabers, diese Inkongruenz durch eine Anpassung der Anspruchsfassung zu beseitigen; eine an Ausführungsbeispielen orientierte Auslegung darf den durch den Anspruchswortlaut für die Fachperson vorgegebenen Bedeutungsgehalt nicht verengen. Die Anspruchsauslegung hat dabei für Rechtsbestands- und Verletzungsverfahren nach einheitlichen Maßstäben zu erfolgen, sodass der Schutzbereich eines Patents nicht je nach Verfahrensart unterschiedlich weit verstanden wird.14)

Der Grundsatz, dass beschränkende Merkmale, die nur in der Beschreibung und nicht im Anspruch enthalten sind, nicht in einen Patentanspruch hineingelesen werden dürfen, ist mit Art. 69 EPÜ und Art. 1 des Protokolls über seine Auslegung vollständig vereinbar.15)

siehe auch

1)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 3. Dezember 2024 – UPC_CoA_297/2024
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.01, Entscheidung vom 9. Dezember 2025 – T 1070/23, Nr. 7
3)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Urt. v. 31. Oktober 2024 – UPC_CFI_373/2023
4)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 30. April 2025 – UPC_CFI_278/2023
5)
EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. November 2024 – UPC_CFI_443/2024; Fortführung von Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 9. April 2024, CFI_452/2023 = ACT_589655/2023 – Ortovox Sportartikel gg. Mammut Sports u.a.
6)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 20. Dezember 2023 – UPC_CFI_292/2023
7)
BGH, Urteil vom 1. April 2014 - X ZR 31/11 – Reifendemontiermaschine
8) , 9) , 10) , 11) , 13)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 21. Mai 2025 – UPC_CFI_230/2024
12) , 15)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.06, Entscheidung vom 6. Februar 2024 – T 1628/21
14)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 30. Juni 2025 – T 2027/23 – Turnable ladder/IVECO
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