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— | ep:durchfuehrungsvorschriften [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Durchführungsvorschriften zum Europäischen Patentübereinkommen ====== | ||
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+ | Zweck der Mitteilungen des EPA ist es, eine Richtschnur | ||
+ | vorzugeben und so im Interesse der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit für Anmelder in bestimmten Fällen | ||
+ | eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften | ||
+ | durch die erste Instanz sicherzustellen.((Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 27. Mai 2009 - J 2/08 - 3.1.01)) | ||
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+ | Deshalb sind solche Durchführungsvorschriften von der | ||
+ | ersten Instanz anzuwenden, sofern sie nicht nachweislich gegen das EPÜ verstoßen.((Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 27. Mai 2009 - J 2/08 - 3.1.01)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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