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ep:durchfuehrung_der_akteneinsicht

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ep:durchfuehrung_der_akteneinsicht [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Durchführung der Akteneinsicht ======
  
 +<note>
 +**Regel 145 (1) AO EPÜ**
 +
 +Die Einsicht in die Akten [[europäische Patentanmeldung|europäischer Patentanmeldungen]] und [[europäisches Patent|Patente]] wird in das Original oder in eine Kopie oder, wenn die Akten mittels anderer Medien gespeichert sind, in diese Medien gewährt.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 145 (2) AO EPÜ**
 +
 +Der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] bestimmt die Bedingungen der Einsichtnahme einschließlich der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Regel 143-147 -> [[Unterrichtung der Öffentlichkeit]] \\
 +Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\