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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:durchfuehrung_der_akteneinsicht

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Durchführung der Akteneinsicht

Regel 145 (1) AO EPÜ

Die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente wird in das Original oder in eine Kopie oder, wenn die Akten mittels anderer Medien gespeichert sind, in diese Medien gewährt.

Regel 145 (2) AO EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Bedingungen der Einsichtnahme einschließlich der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.

siehe auch

ep/durchfuehrung_der_akteneinsicht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1