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ep:duale_zustaendigkeit

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Duale Zuständigkeit

Seit dem Inkrafttreten des Einheitspatentsystems am 1. Juni 2023 liegt für eine Übergangszeitraum [Art. 83 (1) EPGÜ → Klagen während der Übergangszeit] eine duale Zuständigkeit für europäische Patente vor, soweit der Anmelder nicht ein sogenanntes „Opt-out“ nach Art. 83 (3) EPGÜ erklärt, was für den Übergangszeitraum möglich ist.

Nach Artikel 3 c) EPGÜ [→ Geltung für Europäische Patente] gilt das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) unbeschadet des Artikels 83 EPGÜ für alle europäischen Patente, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens noch nicht erloschen sind oder die nach diesem Zeitpunkt erteilt werden.

Artikel 83 (1) EPGÜ [→ Klagen während der Übergangszeit] ermöglicht es, während einer siebenjährigen Übergangszeit Klagen wegen Verletzung oder auf Nichtigerklärung eines europäischen Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats bei nationalen Gerichten zu erheben.

Es gilt somit sowohl die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts als auch die der nationalen Gerichte. Die Rechtswirkungen und Verletzungsfolgen eines Bündelpatents richten sich während diesem Übergangszeitraum entweder nach den Regeln des EPGÜ oder nach den jeweiligen nationalen Gesetzen, je nachdem, welches Gericht angerufen wird.

Nach dem Übergangszeitraum fällt die Zuständigkeit der nationalen Gerichte weg. Ab diesem Zeitpunkt wird das Einheitliche Patentgericht (EPG) die ausschließliche Zuständigkeit für alle europäischen Patente haben, die nicht mittels eines Opt-out ausgeschlossen wurden.

Die Möglichkeit, während des Übergangszeitraums parallel vor nationalen Gerichten und vor dem Einheitlichen Patentgericht Nichtigkeitsklagen und Nichtigkeitswiderklagen gegen dasselbe europäische Patent zu erheben, ist Ausfluss des Popularklagerechts der Nichtigkeitsklage und beruht auf der gesetzgeberischen Entscheidung in Art. 83 Abs. 1 EPGÜ, zwei zeitgleiche Nichtigkeitsverfahren zuzulassen; nichts anderes gilt für die Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage vor dem Einheitlichen Patentgericht.1))

Aus Art. 83 Abs. 1 EPGÜ ergibt sich, dass der Gesetzgeber eine Mehrfachbefassung verschiedener Spruchkörper mit der Frage des Rechtsbestands eines europäischen Patents grundsätzlich in Kauf genommen hat; dies gilt auch für die Fallkonstellation, dass ein Gericht das im Streit stehende Patent bereits vernichtet und damit die Grundlage für ein weiteres anhängiges Nichtigkeitsverfahren entzogen hat.2))

Zwei Nichtigkeitsklagen gegen dasselbe Streitpatent vor verschiedenen zuständigen Gerichten sind daher dem Grunde nach nicht allein wegen der Mehrfachbefassung mutwillig; Mutwilligkeit kann nur bei Hinzutreten besonderer Umstände angenommen werden, etwa wenn sich der Nichtigkeitskläger überwiegend von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt.3))

siehe auch

Artikel 2 (1) EPÜ → europäisches Patent

1) , 2) , 3)
BPatG, 7. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2025 – 7 Ni 2/25 (EP
ep/duale_zustaendigkeit.txt · Zuletzt geändert: von mfreund