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ep:druckkostengebuehr

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ep:druckkostengebuehr [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Druckkostengebühr ======
 +
 +<note>
 +**Regel 71 (3) S. 1 EPÜ 2000** (Regel 51 (4) EPÜ 1973)
 +
 +Bevor die Prüfungsabteilung die [[Erteilungsbeschluß|Erteilung des europäischen Patents beschließt]], teilt sie dem Anmelder mit [-> [[Mitteilung über die beabsichtigte Erteilung]]], in welcher Fassung sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt [-> [[Erteilung oder Zurückweisung]]], und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von vier Monaten die [[Erteilungsgebühr]] und die __Druckkostengebühr__ zu entrichten sowie eine [[Übersetzung der Patentansprüche]] in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +  * [[Mitteilung über die beabsichtigte Erteilung]] (Regel 71 (3) EPÜ 2000)
 +