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— | ep:doppelschutzverbot [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Doppelschutzverbot ====== | ||
+ | Der Grundsatz des Doppelschutzverbots basiert darauf, dass der Anmelder kein legitimes Interesse an einem Verfahren hat, das zur Erteilung eines zweiten Patents für denselben [[Gegenstand des Patents|Gegenstand]] führt, für den er bereits ein [[Europäisches Patent|Patent]] besitzt.((G 1/05, G 1/06, Nr. 13.4)) | ||
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+ | Anders als manche nationalen Gesetze enthält weder das Europäische | ||
+ | Patentübereinkommen selbst noch seine Ausführungsordnung eine spezifische Bestimmung zur Doppelpatentierung.((T 307/03 – 3.3.07)) | ||
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+ | Der Grundsatz des Doppelschutzverbots, | ||
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+ | ==== Wirkung des Doppelschutzverbotes ==== | ||
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+ | Wurde dem Erfinder (oder seinem Rechtsnachfolger) schon ein Patent erteilt, so ist dieser Rechtsanspruch auf ein Patent erschöpft, und das Europäische Patentamt kann es ablehnen, dem Erfinder (oder seinem Rechtsnachfolger) für den Gegenstand, auf den bereits ein Patent erteilt wurde, ein weiteres Patent zu erteilen.((T 307/03 – 3.3.07)) | ||
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+ | ==== Rechtsprechung ==== | ||
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+ | Es entspricht ständiger Praxis des EPA, Änderungen in [[Teilanmeldungen]] zu beanstanden und zurückzuweisen, | ||
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+ | ==== Voraussetzungen des Doppelschutzverbotes ==== | ||
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+ | Ein Einwand wegen Doppelpatentierung kann auch dann erhoben werden, | ||
+ | wenn der Gegenstand des erteilten Anspruchs im Gegenstand des später eingereichten Anspruchs enthalten ist, d. h. wenn der Anmelder den Gegenstand des bereits erteilten Patentanspruchs erneut patentieren lassen will und zusätzlich Patentschutz für einen anderen Gegenstand begehrt, der im bereits erteilten Patent nicht beansprucht wird. Ist insbesondere der Gegenstand, | ||
+ | der zweimal patentiert würde, sowohl im schon erteilten Patent als auch in der vorliegenden anhängigen Anmeldung die bevorzugte Ausführungsart der Erfindung, kann das Ausmaß der Doppelpatentierung nicht als geringfügig vernachlässigt | ||
+ | werden. Um den Einwand der Doppelpatentierung auszuräumen, | ||
+ | müssten die Ansprüche der anhängigen Anmeldung auf den anderen, noch nicht patentierten Gegenstand beschränkt sein, sodass man sich im Prüfungsverfahren auf die Frage konzentrieren kann, ob ein auf diesen anderen Gegenstand gerichteter Anspruch den Erfordernissen | ||
+ | des EPÜ entspricht.((T 307/03 – 3.3.07;; s. Nrn. 5.2 bis 5.4 der Entscheidungsgründe)) | ||
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+ | ==== Prüfungszwang ==== | ||
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+ | Dieser Grundsatz kann jedoch nicht geltend gemacht werden, um die Einreichung identischer Anmeldungen zu verhindern, denn das würde gegen den vorrangigen Grundsatz verstoßen, wonach erst anhand der endgültigen Fassung einer Anmeldung zu beurteilen ist, ob sie die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.((G 1/05, G 1/06, Nr. 13.4)) | ||
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+ | ==== Prüfungsrichtlinien ==== | ||
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+ | Im EPÜ wird nicht eigens auf den Fall gleichzeitiger europäischer Patentanmeldungen gleichen wirksamen Datums eingegangen. Es ist jedoch ein anerkanntes Prinzip in den meisten Patentsystemen, | ||
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+ | In der Stammanmeldung und den Teilanmeldungen darf nicht der gleiche Gegenstand beansprucht werden (siehe IV, 7.4). Dies bedeutet nicht nur, dass sie keine Patentansprüche von im Wesentlichen gleichem Umfang enthalten dürfen, sondern auch, dass in einer Anmeldung nicht der Gegenstand beansprucht werden darf, auf den in der anderen Anmeldung - auch wenn dies mit anderen Worten geschieht - Patentansprüche gerichtet sind. Der Unterschied zwischen den Gegenständen der beiden Anmeldungen muss deutlich erkennbar sein. In der Regel kann jedoch in der einen Anmeldung deren eigener Gegenstand in Verbindung mit demjenigen der anderen Anmeldung beansprucht werden. Mit anderen Worten: Wenn die Stammanmeldung und die Teilanmeldung jeweils einen eigenen, vom anderen verschiedenen Bestandteil A bzw. B beanspruchen, | ||
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+ | ==== Rechtsprechung ==== | ||
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+ | T 307/03 | ||
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+ | G 1/05 and G 1/06, ABl. EPA 2008, 271 and 307 | ||
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+ | T 1391/07, T 118/91, point 2.4.1 of the reasons, T 80/98, point 9, T 587/98 (OJ EPO 2000, 497), point 3.3, T 475/02, point 8.6, T 411/03, point 4.2, T 425/03, point 4.2, T 467/03, point 4.2, T 468/03, point 4.2 and T 579/05, point 2.2 | ||
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+ | ==== Nationales Recht ==== | ||
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+ | Die nationalen Patentgesetze einiger Vertragsstaaten enthalten ausdrückliche Bestimmungen zum Verbot der Doppelpatentierung; | ||
+ | so heißt es beispielsweise in § 18 (5) des Patentgesetzes des | ||
+ | Vereinigten Königreichs von 1977 (in geänderter Fassung): | ||
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+ | //" | ||
+ | diesem Grund ablehnen."// | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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