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+ | ====== Disclaimer ====== | ||
+ | Art. 123 (2) EPÜ -> [[Unzulässige Änderung der europäischen Patentanmeldung]] | ||
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+ | -> [[Prioritätsdisclaimer]] \\ | ||
+ | -> [[Unzulässige Änderung bei Aufnahme eines Disclaimers]] \\ | ||
+ | -> [[Nicht offenbarter Disclaimer]] \\ | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts führt die Aufnahme eines einschränkenden, | ||
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+ | Der Begriff " | ||
+ | allgemeinen Merkmals ausgeschlossen werden.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. August 2011 - G 2/10)) | ||
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+ | Ein Disclaimer kann zulässig sein, wenn er dazu dient:((G 1/03 - Leitsatz)) | ||
+ | * die [[Neuheit]] wiederherzustellen, | ||
+ | * die [[Neuheit]] wiederherzustellen, | ||
+ | * einen Gegenstand auszuklammern, | ||
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+ | Ein Disclaimer sollte nicht mehr ausschließen, | ||
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+ | Die Aufnahme eines Disclaimers darf nicht zu einer unzulässigen Änderung des Gegenstands der Anmeldung führen. -> [[Unzulässige Änderung bei Aufnahme eines Disclaimers]] | ||
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+ | Ein Anspruch, der einen Disclaimer enthält, muß die Erfordernisse der Klarheit und Knappheit nach Artikel 84 EPÜ erfüllen.((G 1/03 - Leitsatz)) | ||
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+ | Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts((EPA, | ||
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+ | Der Umstand, dass eine unentrinnbare Falle zu einer großen Härte für den Patentinhaber führen kann, rechtfertigt nicht ohne weiteres eine die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ einschränkende Auslegung bzw. korrigierende Anwendung im Hinblick auf die Regelungen der Art. 123 Abs. 2 und Abs. 3 EPÜ, die ausdrücklich bestimmen, dass Patentansprüche nicht in der Weise geändert werden dürfen, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht oder dass der Schutzbereich erweitert wird, und die sich nicht darauf beschränken, | ||
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+ | Insoweit hält der Senat die in Rechtsprechung in Literatur angeführten Gründe, welche sich auch in Fällen vorliegender Art den Erhalt des Patentanspruchs aussprechen, | ||
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+ | Der Senat sieht im Ergebnis die in der Literatur geäußerte Kritik (Schulte PatG, 9. Aufl., § 21 Rdn. 67, m.w.H.), diese zur unentrinnbaren Falle führende Interpretation lasse einen ausgewogenen Ausgleich der berechtigten Interessen von Öffentlichkeit und Patentinhaber vermissen, deshalb zwar als nachvollziehbar, | ||
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+ | Bundespatentgericht und Bundesgerichtshof wenden bei der Entscheidung über die Nichtigerklärung eines europäischen Patents, das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist, nicht Art. 123 Abs. 2 und 3 EPÜ an, sondern entscheiden auf der Grundlage von Art. II § 6 IntPatÜbkG. Mit der Schaffung dieser Norm hat der nationale Gesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gründe für die Nichtigerklärung eines europäischen Patents für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe von Art. 138 EPÜ aufzuführen. Nach Art. 138 EPÜ kann ein europäisches Patent - vorbehaltlich des Art. 139 EPÜ - nur aus den dort abschließend aufgeführten Gründen für nichtig erklärt werden. Die Norm steht damit zwar einer Entscheidung des nationalen Gerichts entgegen, durch die ein europäisches Patent auch dann für nichtig erklärt wird, wenn keiner der in Art. 138 EPÜ aufgeführten Gründe vorliegt. Sie eröffnet aber die Möglichkeit, | ||
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+ | Ein solches Absehen von der Nichtigerklärung ist auch bei einem europäischen Patent angezeigt, wenn die Einfügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht oder nicht als zur Erfindung gehörend offenbarten Merkmals zu einer bloßen Einschränkung des angemeldeten Gegenstands führt.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Art. 123 (2) EPÜ -> [[Unzulässige Änderung der europäischen Patentanmeldung]] |
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