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ep:die_euro-pct-anmeldung_als_kollidierende_anmeldung_nach_artikel_54_absatz_3

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ep:die_euro-pct-anmeldung_als_kollidierende_anmeldung_nach_artikel_54_absatz_3 [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Die Euro-PCT-Anmeldung als kollidierende Anmeldung nach Artikel 54 Absatz 3 ======
  
 +<note>
 +**Regel 165 EPÜ 2000**
 +
 +Eine [[Euro-PCT-Anmeldung]] gilt als [[Stand der Technik]] nach Artikel 54 Absatz 3 [-> [[Neuheit]]], wenn die in Artikel 153 Absatz 3 oder 4 [-> [[Erwiderung auf vom EPA erstellte internationale Recherchen- oder vorläufige internationale Prüfungsberichte]]] festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und die [[Anmeldegebühr]] nach Regel 159 Absatz 1 c) [-> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase]]] entrichtet worden ist.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 9 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\