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— | ep:deutlichkeit_von_breiten_anspruechen [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Deutlichkeit von breiten Ansprüchen ====== | ||
+ | -> [["in Abhängigkeit von" in Patentansprüchen]] | ||
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+ | In T 238/88 (ABl. 1992, 709) wurde festgestellt, | ||
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+ | In T 523/91 führten die Formulierungen " | ||
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+ | Auch in T 688/91 präzisierte die Kammer, dass die Breite eines Anspruchs nicht mit Mangel an Klarheit gleichzusetzen ist. Der Anspruch lautete: " | ||
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+ | In T 630/93 stellte die Kammer fest, dass nach der impliziten Aussage des Art. 84 Satz 1 EPÜ 1973 in einem Anspruch technische Merkmale oder Schritte nicht immer in allen Einzelheiten angegeben werden müssten. Die wesentlichen Merkmale hätten, auch wenn sie in der Regel technisch ausgedrückt seien, häufig eine Abgrenzung der Erfindung nach außen zum Zweck und nicht die detaillierte Definition der innerhalb dieser Grenzen liegenden Erfindung. Daher seien wesentliche Merkmale oft sehr allgemeiner Natur und könnten sich in Extremfällen auf bloße Prinzipien oder einen neuen Gedanken beschränken (s. auch unter Kapitel II.C " | ||
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+ | In T 29/05 wurde festgestellt, | ||
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+ | Der Grundsatz, wonach ein breiter Anspruch nicht per se undeutlich ist, wurde auch in einer Reihe von weiteren Entscheidungen bestätigt.((Rechtsprechung der Beschwerdekammern, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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