Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Artikel 54 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass eine Erfindung als neu gilt, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
Artikel 54 (1) EPÜ verfolgt den Zweck, den Stand der Technik von der erneuten Patentierung auszuschließen.1)
Patentschutz kann nur für eine insgesamt neue Erfindung beansprucht werden. Wird ihr Gegenstand im Stand der Technik auch nur mit einer erfassten Ausführungsform vorweggenommen, fehlt es an dieser Voraussetzung. Andernfalls würde ein Exklusivrecht für schon im Stand der Technik Bekanntes verliehen.2)
Eine technische Lehre ist neu, wenn sie in wenigstens einem der bekannten Merkmale von dem im Stand der Technik Vorhandenen abweicht. Im Stand der Technik vorweggenommen ist nur das, was sich für eine mit dem jeweiligen technischen Gebiet vertrauten Fachperson unmittelbar aus der Veröffentlichung oder Vorbenutzung ergibt. Erkenntnisse, die eine Fachperson erst aufgrund weiterführender Überlegungen oder der Heranziehung weiterer Schriften oder Benutzungen gewinnt, sind nicht Stand der Technik.3)
Die Ansprüche eines europäischen Patents [müssen] die technischen Merkmale der Erfindung und damit den technischen Gegenstand des Patents so eindeutig definieren, dass dessen Schutzbereich festgelegt und ein Vergleich mit dem Stand der Technik angestellt werden kann, um sicherzustellen, dass die beanspruchte Erfindung unter anderem neu ist.
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Die Beurteilung der Neuheit im Sinne des Art. 54 Abs. 1 EPÜ erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Es kommt darauf an, ob der Gegenstand des Streitpatents mit allen seinen Merkmalen in der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart ist.4)
Eine beanspruchte Erfindung ist nur dann neu, wenn sie mindestens ein wesentliches technisches Merkmal enthält, durch das sie sich vom Stand der Technik unterscheidet.5)
Neuheit und erfinderische Tätigkeit können nur anhand der technischen Merkmale der Erfindung festgestellt werden.6)
Eine Offenbarung ist nur dann neuheitsschädlich, wenn die in ihr enthaltene Lehre nacharbeitbar ist, also von der Fachperson ausgeführt werden kann. Dieses Erfordernis einer ausführbaren Offenbarung entspricht dem in Art. 83 EPÜ verankerten Grundsatz; die Anforderungen an eine ausreichende Offenbarung sind für eine Entgegenhaltung des Stands der Technik und für ein Patent dieselben.7)
Ein Gegenstand ist nur dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und damit Bestandteil des Stands der Technik im Sinne des Art. 54 (1) EPÜ, wenn die der Fachperson vermittelte Information so vollständig ist, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt die offenbarte technische Lehre unter Zuhilfenahme ihres allgemeinen Fachwissens ausführen kann.8)
Die Offenbarung muss die Fachperson den ganzen Weg bis zur Erfindung führen: Bringt eine Entgegenhaltung sie nur so weit, dass sie das Übrige selbst bewerkstelligen könnte — etwa weil sich das Zusammenwirken der maßgeblichen Teile nur vermuten lässt —, so ist der beanspruchte Gegenstand nicht eindeutig aus ihr herzuleiten.9)
Anders als für die Frage, ob der Gegenstand eines Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht [Art. 123 (2) EPÜ → Unzulässige Änderung der europäischen Patentanmeldung], ist für die Beurteilung der Neuheitsfrage nicht erheblich, ob ein bestimmter Gegenstand als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Gegenstand in der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart ist.10)
Zur Beurteilung, ob der Gegenstand eines Anspruchs der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und daher der Neuheit ermangelt, ist als Referenzmaßstab dieselbe Herangehensweise zugrunde zu legen wie bei der Beurteilung einer unzulässigen Erweiterung nach Artikel 123 (2) EPÜ und der Gültigkeit einer beanspruchten Priorität nach Artikel 87 EPÜ; dies ist der einzige anzuwendende Maßstab. Nach diesem Referenzmaßstab fehlt einem Anspruch die Neuheit, wenn sein Gegenstand unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens im Stand der Technik ausdrücklich oder implizit, aber unmittelbar und eindeutig offenbart ist.11)
Um zum Stand der Technik zu gehören, muss der Gegenstand eines Anspruchs mit all seinen Merkmalen direkt und eindeutig in einem einzigen Dokument des Standes der Technik und in seiner bestehenden Form offenbart sein; er muss in seinen konstitutiven Elementen, in derselben Form, mit derselben Anordnung und denselben Merkmalen identisch sein.12)
Der Maßstab für den Offenbarungsgehalt einer Veröffentlichung ist das, was aufgrund des Wissens und Verständnisses des Fachmanns erwartet werden kann und darf.13)
Für die Anwendung von Art. 54 (1) EPÜ gehört eine Erfindung nur dann zum Stand der Technik, wenn sie in einem einzelnen vorveröffentlichten Dokument klar, vollständig, unmittelbar und eindeutig offenbart ist und in ihren konstitutiven Elementen identisch, mit derselben Anordnung und denselben Merkmalen wiedergegeben wird.14)
Die Beurteilung, ob ein Offenbarungsgehalt neuheitsschädlich ist, erfolgt aus der Perspektive des gedanklichen Fachmanns unter Berücksichtigung seines allgemeinen Fachwissens zum Publikationszeitpunkt des zitierten Dokuments, wenn es sich um Stand der Technik nach Art. 54 (2) EPÜ handelt.15)
Für die Beurteilung des Offenbarungsgehalts eines zum Stand der Technik nach Artikel 54 (2) EPÜ gehörenden Dokuments ist maßgeblich, wie dieses Dokument zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung von der Fachperson verstanden würde. Bei der Auslegung eines solchen Dokuments ist zu vermeiden, dass im Lichte späterer Erkenntnisse rückschauend ein größerer technischer Gehalt in die Veröffentlichung hineingelesen wird, als tatsächlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.16)
Offenbart ein Dokument des Stands der Technik ein Herstellungsverfahren, so fällt das Ergebnis der Ausführung dieses Verfahrens notwendigerweise in den Schutzbereich eines später beanspruchten Gegenstands, der durch dieses Verfahren antizipiert wird; entscheidend ist daher, die technische Lehre des Dokuments korrekt zu erfassen, nicht aber, ihm rückschauend mehr Informationen beizumessen, als es tatsächlich offenbart.17)
Wissen, das der Fachwelt erst zwischen dem Veröffentlichungsdatum einer Entgegenhaltung nach Art. 54 (2) EPÜ und dem Anmelde- oder Prioritätstag der zu prüfenden Anmeldung zugänglich geworden ist, darf zur Ermittlung des Offenbarungsgehalts im Rahmen der Neuheitsprüfung nicht herangezogen werden; es gehört in den Bereich der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit.18)
Für die Neuheitsprüfung ist der gesamte Informationsgehalt einer Entgegenhaltung maßgeblich, nicht nur ihre Ausführungsbeispiele; die Prüfung darf sich nicht auf einen Vergleich des beanspruchten Gegenstands mit den Beispielen beschränken, sondern muss die Gesamtinformation des Dokuments heranziehen. Neuheitsschädlich ist dabei nicht nur das konkret Ausgeführte, sondern jede in dem Dokument beschriebene, wiederholbare technische Lehre. Was konkrete detaillierte Beispiele der Öffentlichkeit zugänglich machen, ist nicht notwendig auf deren genaue Einzelheiten beschränkt, sondern hängt von der dem fachkundigen Leser vermittelten technischen Lehre ab; ein Anspruch wird deshalb nicht schon dadurch neu, dass er solche Beispiele durch einen Disclaimer ausnimmt.19)
Zum Offenbarungsgehalt einer Patentschrift gehören alle Informationen, die der Fachperson eine technische Lehre vermitteln — unabhängig davon, ob sie unter den Schutzbereich der Patentansprüche fallen und welchem Zweck sie dienen.20)
Der Offenbarungsgehalt einer Entgegenhaltung bestimmt sich nicht allein nach dem verwendeten Wortlaut, sondern auch danach, was die Veröffentlichung der Fachperson als technische Realität vermittelt. Eine offensichtlich falsche Aussage — sei es wegen ihrer inneren Unwahrscheinlichkeit, sei es weil anderes Material ihre Unrichtigkeit zeigt — gehört auch im Falle ihrer Veröffentlichung nicht zum Stand der Technik; erkennt die Fachperson die Unrichtigkeit dagegen nicht, gehört die Lehre zum Stand der Technik.21) Ein Dokument gehört grundsätzlich auch dann zum Stand der Technik, wenn sein Offenbarungsgehalt mangelhaft oder fehlerhaft ist; maßgeblich ist der berichtigte Inhalt, denn der fachkundige Leser ist vor allem an der technischen Realität interessiert und berichtigt für ihn erkennbare Fehler — etwa einen offensichtlichen Druck- oder Zahlenfehler — selbsttätig, statt die fehlerhafte Angabe als technische Lehre aufzufassen. Nicht zum Stand der Technik gehört eine Offenbarung nur, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie nicht ausführbar ist oder dass ihr Wortlaut offensichtlich fehlerhaft ist und nicht den beabsichtigten technischen Sachverhalt wiedergibt; die Beweislast hierfür trägt, wer sich darauf beruft.22)
Gibt eine veröffentlichte Zusammenfassung — etwa in einem Referatedienst — den Inhalt des gleichzeitig verfügbaren Originaldokuments in einem wesentlichen Punkt unzutreffend wieder, ist sie anhand des Originals auszulegen, um die technische Realität des Offenbarten zu ermitteln; das Originaldokument ist die Hauptquelle des Zugänglichgemachten, und erweist sich die Offenbarung der Zusammenfassung danach als fehlerhaft, gehört sie nicht zum Stand der Technik.23)
Lässt eine maschinelle Übersetzung von zweifelhafter Qualität den tatsächlichen Inhalt einer fremdsprachigen Entgegenhaltung nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, kann darauf keine neuheitsschädliche Vorwegnahme gestützt werden; es obliegt dem Einwendenden, eine belastbare Übersetzung der einschlägigen Passagen beizubringen.24)
Bei der Neuheitsprüfung ist es nicht zulässig, die Lehre eines Dokuments so auszulegen, dass sie auch nicht offenbarte, allgemein bekannte Äquivalente umfasst; ein darauf gestützter Einwand betrifft die erfinderische Tätigkeit, nicht die Neuheit.25)
Die bloß hypothetische Möglichkeit, im beanspruchten Bereich zu arbeiten, genügt für sich genommen rechtlich nicht, um dessen Neuheit zu zerstören — insbesondere, wenn dafür keine technischen Gründe vorliegen und für die Fachperson keine praktische Notwendigkeit besteht, in diesem Bereich zu arbeiten.26)
Die Angabe in einer Entgegenhaltung, ein Arzneimittel befinde sich für eine bestimmte therapeutische Anwendung in der klinischen Erprobung, nimmt einen auf dieselbe Anwendung gerichteten Anspruch nicht neuheitsschädlich vorweg, wenn die Entgegenhaltung keinen Schluss auf eine tatsächliche therapeutische oder zugrunde liegende pharmakologische Wirkung zulässt; die bloße Offenbarung laufender klinischer Studien (Phase I, II oder III) ohne deren Ergebnis genügt für die Vorwegnahme nicht.27)
Dieser Schutz endet dort, wo die Entgegenhaltung nicht bloß eine noch nicht abgeschlossene klinische Prüfung einer möglichen Wirkung beschreibt, sondern eine bereits in der Praxis angewandte, von Ärzten in der Erwartung der Heilung oder Besserung eines pathologischen Zustands verordnete Behandlungsmethode; eine solche Methode ist unabhängig von ihrer nachgewiesenen oder nicht nachgewiesenen Wirksamkeit eine therapeutische Methode im Sinne des EPÜ und nimmt einen auf dieselbe Behandlung gerichteten Anspruch neuheitsschädlich vorweg.28)
Für die medizinische Verwendung eines Stoffs gilt der anerkannte Grundsatz, dass eine pharmakologische oder sonstige, etwa im Tiermodell beobachtete Wirkung als ausreichender Nachweis einer therapeutischen Anwendung gilt, wenn diese Wirkung für die Fachperson unmittelbar und zweifelsfrei auf die betreffende therapeutische Anwendung schließen lässt.29) Danach nahm die in einer Entgegenhaltung beschriebene, an Mäusen nachgewiesene schmerzlindernde und die Wirkung von Morphin verstärkende Wirkung von (R)-Fluoxetin einen auf die Schmerzbehandlung mit demselben Stoff gerichteten Anspruch neuheitsschädlich vorweg, weil diese im Tierversuch gezeigte Wirkung die beanspruchte therapeutische Anwendung unmittelbar und zweifelsfrei widerspiegelte.30)
Die Neuheit ist grundsätzlich im Wege des Einzelvergleichs zu prüfen; maßgeblich ist, ob eine einzelne Entgegenhaltung sämtliche Merkmale des Anspruchs unmittelbar und eindeutig offenbart.31)
Bei der Beurteilung der Neuheit sind strenge Maßstäbe anzulegen; der Inhalt einer Vorveröffentlichung ist bei Unklarheiten oder Zweifeln restriktiv auszulegen.32)
Für die Neuheitsprüfung dürfen zwar in der Regel nicht zwei Dokumente nebeneinander gelesen werden; zur Auslegung eines Einzeldokuments ist es aber erforderlich, sich das allgemeine Fachwissen zu vergegenwärtigen und dazu repräsentative Fachliteratur heranzuziehen, um bestimmte Fachbegriffe zutreffend zu verstehen.33)
Inhalte einer in einer Vorveröffentlichung in Bezug genommenen weiteren Schrift sind bei der Neuheitsprüfung nur berücksichtigungsfähig, wenn klar erkennbar ist, welche Informationen daraus übernommen und zur Grundlage der Vorveröffentlichung gemacht werden, und wenn diese Informationen dem Leser zum maßgeblichen Zeitpunkt zugänglich sind.34)
Zur Offenbarung eines vorveröffentlichten Dokuments gehört nicht nur seine Erfindungslehre, sondern auch der darin referierte Stand der Technik. Spezifische Ausführungen der Erfindungslehre in eine nur allgemein gehaltene Darstellung des Stands der Technik desselben Dokuments hineinzulesen, ist bei der Neuheitsprüfung jedoch nur zulässig, wenn die Fachperson diese Kombination dem Dokument tatsächlich entnommen hätte.35)
Unterschiedliche Passagen eines Dokuments dürfen bei der Neuheitsprüfung miteinander kombiniert werden, sofern die Fachperson dies nicht aus irgendeinem Grund unterließe; insbesondere darf die Lehre eines Beispiels mit der an anderer Stelle desselben Dokuments offenbarten allgemeinen Lehre verbunden werden, wenn das Beispiel für diese allgemeine Lehre wirklich repräsentativ oder mit ihr vereinbar ist.36)
Der als Stand der Technik zu würdigende Offenbarungsgehalt einer Patentschrift umfasst nur die Merkmale, die die Fachperson dem Gesamtdokument widerspruchsfrei entnimmt; er umfasst jedoch keine durch Anspruchsrückbeziehungen entstandenen Merkmalskombinationen von Einzelmerkmalen, die aus patentrechtlichen Überlegungen in separaten Ansprüchen beansprucht wurden und deren Kombination in der Beschreibung keine Stütze findet oder ihr sogar widerspricht.37)
Eine völlig allgemeine Bezugnahme auf den gesamten Inhalt mehrerer verschiedener Vorveröffentlichungen, von denen jede eine Vielzahl von Möglichkeiten enthält und der keine Vorrang eingeräumt wird, macht einen bestimmten daraus auswählbaren Gegenstand nicht unmittelbar und eindeutig ableitbar und damit nicht öffentlich zugänglich.38)
Ähnlich wie bei der Offenbarung chemischer Formeln, die eine Vielzahl einzelner Verbindungen umfassen, ist nicht jede Ausgestaltung, die diesen abstrakten Vorgaben entspricht, unmittelbar und eindeutig offenbart. Für eine hinreichende Offenbarung muss eine Entgegenhaltung über die abstrakten Vorgaben hinaus zusätzliche Informationen enthalten, die eine Individualisierung einer konkreten Ausgestaltung ermöglichen.39)
Auch eine Untermenge ist danach nur dann unmittelbar und eindeutig offenbart, wenn sie durch die Entgegenhaltung selbst in hinreichender Weise individualisiert wird.40)
Für die Beurteilung der Neuheit darf der Inhalt eines Dokuments nicht wie ein Reservoir behandelt werden, aus dem Merkmale, die zu verschiedenen Ausführungsformen gehören, beliebig entnommen und zu einer künstlichen Ausführungsform kombiniert werden, um die Neuheit eines Anspruchs in Frage zu stellen.41)
Für die Prüfung auf Neuheit sind die Merkmale eines Anspruchs als Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang im Stand der Technik nachzuweisen.42))
Eine bekannte allgemeine Lehre nimmt eine von mehreren speziellen Ausführungsformen, die unter diese Lehre fallen können, nicht notwendigerweise neuheitsschädlich vorweg; das gilt auch, wenn die Allgemeinheit der Lehre auf lediglich zwei Alternativen beruht, zwischen denen sie die Wahl offenlässt.43)
Es ist ständige Rechtsprechung, dass eine spezielle Offenbarung die Neuheit eines generischen Merkmals im Anspruch nimmt, eine generische Offenbarung aber nicht die Neuheit eines spezielleren Merkmals nimmt.44)
Eine generische Offenbarung, die nur die Wahl zwischen zwei Alternativen offenlässt, nimmt keiner der beiden Alternativen deshalb schon die Neuheit.45)
Der Teilbereich, den ein im Stand der Technik genannter engerer Begriff bezeichnet, ist innerhalb eines weiteren, im Anspruch beanspruchten Bereichs mit offenbart, sodass der gesamte beanspruchte weitere Bereich als vorbekannt anzusehen ist; die Offenbarung eines Teilbereichs oder Teilgebiets nimmt die Neuheit des beanspruchten gesamten, größeren Bereichs vorweg.46)
Dass eine generische Offenbarung neben den unter das beanspruchte Merkmal fallenden Ausführungsformen auch solche umfasst, die diesem Merkmal nicht entsprechen, entkräftet die Existenz derjenigen nicht, auf die es zutrifft; ist der Wortlaut des beanspruchten Merkmals noch generischer als die Offenbarung der Entgegenhaltung, wird er von dieser vorweggenommen.47)
Der Begriff der Neuheit ist nicht so eng auszulegen, dass nur das wortwörtlich Vorbeschriebene neuheitsschädlich ist. Da Neuheit ein absoluter Begriff ist, genügt eine allein dem Wortlaut nach unterschiedliche Erfindungsdefinition nicht, um die Neuheit zu begründen; maßgeblich ist, ob der Stand der Technik geeignet ist, der Fachperson den Erfindungsgegenstand seinem Inhalt nach in Form einer technischen Lehre zugänglich zu machen.48)
Ein Merkmal, das lediglich eine notwendige Folge der übrigen Anspruchsmerkmale ist und den beanspruchten Gegenstand inhaltlich nicht verändert, verleiht einem im Stand der Technik bekannten Gegenstand auch dann keine Neuheit, wenn es zusätzlich in den Anspruch aufgenommen wird.49)
Ein beanspruchtes Messgerät, das sämtliche konstruktiven Merkmale eines bekannten Messgeräts aufweist und sich von diesem nur durch die Bezeichnung, das heißt durch die zu messende Größe, unterscheidet, ist neu, wenn sich die Zugehörigkeit beider Gerätetypen zu derselben Gattung erst auf einer Stufe gedanklicher Abstraktion ergibt, auf der die Grundprinzipien beider Geräte miteinander verglichen werden müssen.50)
Ein spezieller Begriff wird durch einen Oberbegriff grundsätzlich nicht vorweggenommen; eine Ausnahme gilt nur, wenn nachgewiesen ist, dass die Fachperson den Oberbegriff aufgrund ihres allgemeinen Fachwissens ausschließlich im Sinne des spezielleren Begriffs verstehen konnte.51)
Bei der Beurteilung, ob ein Merkmal aus dem Stand der Technik bekannt ist, ist einem im Anspruch verwendeten Begriff die breiteste technisch sinnvolle Bedeutung beizumessen; dies gilt nicht nur für die Neuheitsprüfung, sondern ebenso für die Zulässigkeit von Änderungen nach Art. 123 (2) EPÜ [→ Unzulässige Änderung der europäischen Patentanmeldung], für die erfinderische Tätigkeit und für jedes andere Erfordernis des EPÜ.52)
Bei einem Wirkstoff, der an sich als wasserlöslich bekannt ist, ergibt sich für die Fachperson keine Hinzufügung oder Änderung in der Definition des Wirkstoffs, wenn dieser als Lösung beschrieben und beansprucht wird; ohne weitere Spezifizierung ändert die bloße Charakterisierung eines Lösungs- oder Verdünnungsmittels als flüssig oder fest in einem Patentanspruch nichts an der Beurteilung der Neuheit des Anspruchsgegenstands.53)
In einem Anspruch, der auf eine Zubereitung eines bekannten, strukturell definierten Wirkstoffs mit mindestens einem Hilfsstoff gerichtet ist und in dem das Merkmal mit Hilfsstoff(en) lediglich zum Ausdruck bringt, dass dem Wirkstoff irgendetwas hinzugefügt wird, kann die Beimischung eines unbestimmten Hilfsstoffs angesichts der unbegrenzten Zahl der in Betracht kommenden Stoffe nicht als gegenständliche und unterscheidungskräftige Ergänzung dieses Wirkstoffs gewertet werden, solange dieses Merkmal nicht derart konkretisiert wird, dass die Fachperson erkennen kann, was dem Wirkstoff beizumischen ist.54)
Ein Sonderfall des bloßen Zahlenunterschieds ist der Vergleich von Zahlenwerten unter Berücksichtigung von Rundung und Messgenauigkeit; die einschlägigen Grundsätze sind wegen ihres Umfangs auf einer eigenen Seite dargestellt (Zahlenwerte und Messgenauigkeit).
Merkmale, die nicht zum technischen Charakter einer Erfindung beitragen und nicht mit deren technischem Gegenstand zur Lösung einer technischen Aufgabe zusammenwirken, sind nach ständiger Rechtsprechung ebenso bei der Beurteilung der Neuheit wie bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt zu lassen. Das gilt namentlich für einen rein auf gedanklicher Ebene bestehenden, sich ausschließlich auf das Vorhandensein einer Erkenntnis gründenden Unterschied zum Stand der Technik, der keinen Niederschlag in den technischen Merkmalen des Anspruchsgegenstands findet.55)
Eine in einem Anspruch auf ein Erzeugnis enthaltene Gebrauchsanweisung, die keinen technischen Beitrag zum beanspruchten Erzeugnis liefert, ist kein technisches Merkmal dieses Erzeugnisses, beschränkt den Anspruch in keiner Weise und ist bei der Beurteilung der Neuheit nicht zu berücksichtigen.56)
Der rein gedankliche Verfahrensschritt, für ein beanspruchtes Beschichtungsverfahren eine geeignete Spaltdimension zu berechnen, kann als nichttechnisches Merkmal die Neuheit gegenüber einer Entgegenhaltung nicht herstellen, die dasselbe Verfahren unter Anwendung derselben Spaltdimension offenbart, ohne diese vorher zu berechnen.57)
Solche Unterschiede, die sich darin erschöpfen, dass die Fachperson bei der Ausführung eines Verfahrens bestimmte, in der Entgegenhaltung nicht ausdrücklich angesprochene Erwägungen anstellen müsste, können nur gedanklicher, nichttechnischer Natur sein und den Anspruchsgegenstand nicht gegenüber dem Stand der Technik neu machen.58)
→ Zahlenwerte und Messgenauigkeit
Rundung und Messgenauigkeit beim Vergleich von Zahlenwerten und Zahlenbereichsgrenzen.
Artikel 54 EPÜ → Neuheit
Definiert die Anforderungen an die Neuheit einer Erfindung, damit sie patentierbar ist.
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