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ep:definition_der_neuheit

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Definition der Neuheit

Artikel 54 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass eine Erfindung als neu gilt, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

Artikel 54 (1) EPÜ

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

Patentschutz kann nur für eine insgesamt neue Erfindung beansprucht werden. Wird ihr Gegenstand im Stand der Technik auch nur mit einer erfassten Ausführungsform vorweggenommen, fehlt es an dieser Voraussetzung. Andernfalls würde ein Exklusivrecht für schon im Stand der Technik Bekanntes verliehen.1)

Eine technische Lehre ist neu, wenn sie in wenigstens einem der bekannten Merkmale von dem im Stand der Technik Vorhandenen abweicht. Im Stand der Technik vorweggenommen ist nur das, was sich für eine mit dem jeweiligen technischen Gebiet vertrauten Fachperson unmittelbar aus der Veröffentlichung oder Vorbenutzung ergibt. Erkenntnisse, die eine Fachperson erst aufgrund weiterführender Überlegungen oder der Heranziehung weiterer Schriften oder Benutzungen gewinnt, sind nicht Stand der Technik.2)

Die Ansprüche eines europäischen Patents [müssen] die technischen Merkmale der Erfindung und damit den technischen Gegenstand des Patents so eindeutig definieren, dass dessen Schutzbereich festgelegt und ein Vergleich mit dem Stand der Technik angestellt werden kann, um sicherzustellen, dass die beanspruchte Erfindung unter anderem neu ist.

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Die Beurteilung der Neuheit im Sinne des Art. 54 Abs. 1 EPÜ erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Es kommt darauf an, ob der Gegenstand des Streitpatents mit allen seinen Merkmalen in der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart ist.3)

Eine beanspruchte Erfindung ist nur dann neu, wenn sie mindestens ein wesentliches technisches Merkmal enthält, durch das sie sich vom Stand der Technik unterscheidet.4)

Neuheit und erfinderische Tätigkeit können nur anhand der technischen Merkmale der Erfindung festgestellt werden.5)

Eine Offenbarung ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann neuheitsschädlich, wenn die darin enthaltene Lehre nacharbeitbar ist, d. h. vom Fachmann ausgeführt werden kann.6)

Eine Offenbarung ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann neuheitsschädlich, wenn die darin enthaltene Lehre nacharbeitbar ist, d. h. vom Fachmann ausgeführt werden kann.7)

Ein Gegenstand kann nur dann als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und damit Bestandteil des Stands der Technik im Sinne des Art. 54 (1) EPÜ angesehen werden, wenn die dem Fachmann vermittelte Information so vollständig ist, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt die technische Lehre, die Gegenstand der Offenbarung ist, unter Zuhilfenahme des von ihm zu erwartenden allgemeinen Fachwissens ausführen kann.8)

Anders als für die Frage, ob der Gegenstand eines Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht [Art. 123 (2) EPÜ → Unzulässige Änderung der europäischen Patentanmeldung], ist für die Beurteilung der Neuheitsfrage nicht erheblich, ob ein bestimmter Gegenstand als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Gegenstand in der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart ist.9)

Um zum Stand der Technik zu gehören, muss der Gegenstand eines Anspruchs mit all seinen Merkmalen direkt und eindeutig in einem einzigen Dokument des Standes der Technik und in seiner bestehenden Form offenbart sein; er muss in seinen konstitutiven Elementen, in derselben Form, mit derselben Anordnung und denselben Merkmalen identisch sein.10)

Der Maßstab für den Offenbarungsgehalt einer Veröffentlichung ist das, was aufgrund des Wissens und Verständnisses des Fachmanns erwartet werden kann und darf.11)

Für die Anwendung von Art. 54 (1) EPÜ gehört eine Erfindung nur dann zum Stand der Technik, wenn sie in einem einzelnen vorveröffentlichten Dokument klar, vollständig, unmittelbar und eindeutig offenbart ist und in ihren konstitutiven Elementen identisch, mit derselben Anordnung und denselben Merkmalen wiedergegeben wird.12)

Die Beurteilung, ob ein Offenbarungsgehalt neuheitsschädlich ist, erfolgt aus der Perspektive des gedanklichen Fachmanns unter Berücksichtigung seines allgemeinen Fachwissens zum Publikationszeitpunkt des zitierten Dokuments, wenn es sich um Stand der Technik nach Art. 54 (2) EPÜ handelt.13)

Einzelvergleich und Inbezugnahme (Art. 54 EPÜ)

Die Neuheit ist grundsätzlich im Wege des Einzelvergleichs zu prüfen; maßgeblich ist, ob eine einzelne Entgegenhaltung sämtliche Merkmale des Anspruchs unmittelbar und eindeutig offenbart.14)
Inhalte einer in einer Vorveröffentlichung in Bezug genommenen weiteren Schrift sind bei der Neuheitsprüfung nur berücksichtigungsfähig, wenn klar erkennbar ist, welche Informationen daraus übernommen und zur Grundlage der Vorveröffentlichung gemacht werden, und wenn diese Informationen dem Leser zum maßgeblichen Zeitpunkt zugänglich sind.15)

Unmittelbare und eindeutige Offenbarung (Individualisierung)

Ähnlich wie bei der Offenbarung chemischer Formeln, die eine Vielzahl einzelner Verbindungen umfassen, ist nicht jede Ausgestaltung, die diesen abstrakten Vorgaben entspricht, unmittelbar und eindeutig offenbart. Für eine hinreichende Offenbarung muss eine Entgegenhaltung über die abstrakten Vorgaben hinaus zusätzliche Informationen enthalten, die eine Individualisierung einer konkreten Ausgestaltung ermöglichen.16)

Auch eine Untermenge ist danach nur dann unmittelbar und eindeutig offenbart, wenn sie durch die Entgegenhaltung selbst in hinreichender Weise individualisiert wird.17)

siehe auch

Artikel 54 EPÜ → Neuheit
Definiert die Anforderungen an die Neuheit einer Erfindung, damit sie patentierbar ist.

1)
BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - X ZR 60/13 - Verdickerpolymer I; m.V.a. Benkard/Melullis, PatG, 10. Aufl., § 3 Rn. 12
2)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 7. März 2025 – UPC_CFI_459/2023
3)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 10. Juli 2025 – UPC_CFI_213/2025; m.V.a. UPC_CoA_182/2024, Anordnung v. 25.09.2024, Rn. 123 – Mammut v. Ortovox
4)
Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04; m.w.N.
5)
Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04
6)
siehe „Rechtsprechung der Beschwerdekammern“, 7. Aufl. 2013, I.C.3.11, und insbesondere T 1437/07
7)
T 1437/07, T 1457/09
8)
T 26/85, T 206/83, T 491/99, T 719/12 und Richtlinien G‑VI, 4 – Stand November 2018
9)
BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 - X ZR 8/22 - Aufbaupfosten
10) , 11)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 21. Mai 2025 – UPC_CFI_230/2024
12)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 28. Juli 2025 – UPC_CFI_239/2024; m.V.a. München LD, Entscheidung vom 31.07.2024, UPC_CFI_233/2023
13)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 28. Juli 2025 – UPC_CFI_239/2024; m.V.a. Düsseldorf LD, Entscheidung vom 28.01.2025, UPC_CFI_335/2023
14)
BGH, Urt. v. 23.09.2025 – X ZR 102/23 – Tertiäroptik
15)
BGH, Urt. v. 23.09.2025 – X ZR 102/23 – Tertiäroptik; Bestätigung von BGH, Urt. v. 04.11.2008 – X ZR 154/05 Rn. 26
16) , 17)
BGH, Urteil vom 16. September 2025 – X ZR 119/23; m.V.a. BGH, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 Rn. 25 ff. – Olanzapin; BGH, GRUR 2024, 374 Rn. 107 – Sorafenib-Tosylat
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