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ep:deckung_der_kosten_fuer_die_durchfuehrung_besonderer_aufgaben

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 +====== Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben ======
  
 +<note>
 +**Artikel 146 EPÜ**
 +
 +Sind dem [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] nach Artikel 143 [-> [[Besondere Organe des Europäischen Patentamts]]] zusätzliche Aufgaben übertragen worden, so trägt die Gruppe von [[Vertragsstaaten]] die der [[Europäische Patentorganisation|Organisation]] bei der Durchführung dieser Aufgaben entstehenden Kosten. Sind für die Durchführung dieser Aufgaben im Europäischen Patentamt besondere Organe gebildet worden, so trägt die Gruppe die diesen Organen zurechenbaren Kosten für das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung. Artikel 39 Absätze 3 und 4 [-> [[Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren]]], Artikel 41 [-> [[Vorschüsse]]] und Artikel 47 [-> [[Vorläufige Haushaltsführung]]] sind entsprechend anzuwenden.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 9 EPÜ -> [[Besondere Übereinkommen]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
ep/deckung_der_kosten_fuer_die_durchfuehrung_besonderer_aufgaben.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1