Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:das_europaeische_patentamt_als_international_recherchenbehoerde_oder_als_mit_der_internationalen_vorlaeufigen_pruefung_beauftragte_behoerde

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.


ep:das_europaeische_patentamt_als_international_recherchenbehoerde_oder_als_mit_der_internationalen_vorlaeufigen_pruefung_beauftragte_behoerde [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Das europäische Patentamt als international Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ======
  
 +
 +<note>
 +**Regel 158 (1) AO EPÜ**
 +
 +Im Fall des Artikels 17 Absatz 3 a) PCT ist für jede weitere Erfindung, für die eine internationale Recherche durchzuführen ist, eine zusätzliche internationale [[Recherchengebühr]] zu entrichten.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 158 (2) AO EPÜ**
 +
 +Im Fall des Artikels 34 Absatz 3 a) PCT ist für jede weitere Erfindung, für die eine internationale vorläufige Prüfung durchzuführen ist, eine zusätzliche Gebühr für diese Prüfung zu entrichten.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 158 (3) AO EPÜ**
 +
 +Ist eine zusätzliche Gebühr unter Widerspruch entrichtet worden, so nimmt das [[Europäische Patentamt]] die Prüfung des Widerspruchs nach Regel 40.2 c) bis e) oder Regel 68.3 c) bis e) PCT vorbehaltlich der Zahlung der vorgeschriebenen Widerspruchsgebühr vor. Weitere Einzelheiten des Verfahrens bestimmt der [[Präsident des Europäischen Patentamts]].
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 9 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\