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ep:das_europaeische_patentamt_als_bestimmungsamt_oder_ausgewaehltes_amt_-_erfordernisse_fuer_den_eintritt_in_die_europaeische_phase

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 +====== Das europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase ======
 +
 +-> [[Eintritt in die europäische Phase]] \\
 +-> [[Vorgezogener Eintritt in die europäische Phase]] \\
 +-> [[Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase]] \\
 +-> [[Bearbeitungsverbot]] \\
 +-> [[Antrag auf vorzeitige Bearbeitung]] \\
 +
 +<note>
 +**Regel 159 (1) AO EPÜ**
 +
 +Für eine internationale Anmeldung nach Artikel 153 [-> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt]]] hat der Anmelder innerhalb von einunddreißig Monaten nach dem [[Anmeldetag]] oder, wenn eine [[Priorität]] in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag die folgenden Handlungen vorzunehmen: \\
 +a) die gegebenenfalls nach Artikel 153 Absatz 4 [-> [[Übersetzung der Euro-PCT-Anmeldung]]] erforderliche [[Übersetzung]] der internationalen Anmeldung einzureichen; \\
 +b) die Anmeldungsunterlagen anzugeben, die dem europäischen Erteilungsverfahren in der ursprünglich eingereichten oder in geänderter Fassung zugrunde zu legen sind; \\
 +c) die Anmeldegebühr nach Artikel 78 Absatz 2 [-> [[Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung]]] zu entrichten; \\
 +d) die Benennungsgebühr zu entrichten, wenn die Frist nach Regel 39 Absatz 1 [-> [[Benennungsgebühren]]] früher abläuft; \\
 +e) die [[Recherchengebühr]] zu entrichten, wenn ein ergänzender [[europäischer Recherchenbericht|europäischer Recherchenbericht]] erstellt werden muss; \\
 +f) den [[Prüfungsantrag]] nach Artikel 94 [-> [[Prüfung der europäischen Patentanmeldung]]] zu stellen, wenn die Frist nach Regel 70 Absatz 1 [-> [[Prüfungsantrag]]] früher abläuft; \\
 +g) die [[Jahresgebühren|Jahresgebühr]] für das dritte Jahr nach Artikel 86 Absatz 1 [-> [[Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung]]] zu entrichten, wenn diese Gebühr nach Regel 51 Absatz 1 [-> [[Fälligkeit]]] früher fällig wird; \\
 +h) gegebenenfalls die Ausstellungsbescheinigung nach Artikel 55 Absatz 2 [-> [[Unschädliche Offenbarungen]]] und Regel 25 [-> [[Ausstellungsbescheinigung]]] einzureichen.
 +</note>
 +<note>
 +**Regel 159 (2) AO EPÜ**
 +
 +Für Entscheidungen des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] nach Artikel 25 Absatz 2 a) PCT sind die [[Prüfungsabteilungen]] zuständig.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Eintritt in die europäische Phase]] \\
 +
 +Teil 9 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung]] \\
 +
  
ep/das_europaeische_patentamt_als_bestimmungsamt_oder_ausgewaehltes_amt_-_erfordernisse_fuer_den_eintritt_in_die_europaeische_phase.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1