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ep:das_europaeische_patentamt_als_anmeldeamt

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 +====== Das europäische Patentamt als Anmeldeamt ======
  
 +<note>
 +**Artikel 151 EPÜ 2000**
 +
 +Das [[Europäische Patentamt]] wird nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]] als Anmeldeamt im Sinne des PCT tätig. Artikel 75 Absatz 2 [-> [[Einreichung der europäischen Patentanmeldung]]] ist anzuwenden.
 +</note>
 +<note>
 +**Regel 157 (1) AO EPÜ**
 +
 +Das [[Europäische Patentamt]] ist als Anmeldeamt im Sinne des PCT zuständig, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines [[Vertragsstaaten|Vertragsstaats]] dieses [[EPÜ|Übereinkommens]] und des PCT ist oder dort seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Wählt der Anmelder das Europäische Patentamt als Anmeldeamt, so ist die internationale Anmeldung unbeschadet des Absatzes 3 unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Artikel 75 Absatz 2 [-> [[Einreichung der europäischen Patentanmeldung]]] ist entsprechend anzuwenden.
 +</note>
 +
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 +**Regel 157 (2) AO EPÜ**
 +
 +Wird das [[Europäische Patentamt]] als Anmeldeamt nach dem PCT tätig, so ist die internationale Anmeldung in deutscher, englischer oder französischer Sprache einzureichen. Der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] kann bestimmen, dass die internationale Anmeldung und dazugehörige Unterlagen in mehreren Stücken einzureichen sind.
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 +
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 +**Regel 157 (3) AO EPÜ**
 +
 +Wird eine internationale Anmeldung bei einer Behörde eines [[Vertragsstaaten|Vertragsstaats]] zur Weiterleitung an das [[Europäische Patentamt]] als Anmeldeamt eingereicht, so hat der Vertragsstaat dafür zu sorgen, dass die Anmeldung beim Europäischen Patentamt spätestens zwei Wochen vor Ablauf des dreizehnten Monats nach ihrer Einreichung oder, wenn eine [[Priorität]] in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag eingeht.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 157 (4) AO EPÜ**
 +
 +Für die internationale Anmeldung ist die Übermittlungsgebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 10 EPÜ -> [[Internationale Anmeldungen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - Euro-PCT-Anmeldungen]] \\
 +Teil 9 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\