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ep:das_europaeische_patentamt_als_anmeldeamt

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Das europäische Patentamt als Anmeldeamt

Artikel 151 EPÜ 2000

Das Europäische Patentamt wird nach Maßgabe der Ausführungsordnung als Anmeldeamt im Sinne des PCT tätig. Artikel 75 Absatz 2 [→ Einreichung der europäischen Patentanmeldung] ist anzuwenden.

Regel 157 (1) AO EPÜ

Das Europäische Patentamt ist als Anmeldeamt im Sinne des PCT zuständig, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens und des PCT ist oder dort seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Wählt der Anmelder das Europäische Patentamt als Anmeldeamt, so ist die internationale Anmeldung unbeschadet des Absatzes 3 unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Artikel 75 Absatz 2 [→ Einreichung der europäischen Patentanmeldung] ist entsprechend anzuwenden.

Regel 157 (2) AO EPÜ

Wird das Europäische Patentamt als Anmeldeamt nach dem PCT tätig, so ist die internationale Anmeldung in deutscher, englischer oder französischer Sprache einzureichen. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass die internationale Anmeldung und dazugehörige Unterlagen in mehreren Stücken einzureichen sind.

Regel 157 (3) AO EPÜ

Wird eine internationale Anmeldung bei einer Behörde eines Vertragsstaats zur Weiterleitung an das Europäische Patentamt als Anmeldeamt eingereicht, so hat der Vertragsstaat dafür zu sorgen, dass die Anmeldung beim Europäischen Patentamt spätestens zwei Wochen vor Ablauf des dreizehnten Monats nach ihrer Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag eingeht.

Regel 157 (4) AO EPÜ

Für die internationale Anmeldung ist die Übermittlungsgebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten.

siehe auch

ep/das_europaeische_patentamt_als_anmeldeamt.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1