Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Der COMVIK-Ansatz regelt die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit bei Ansprüchen, die technische und nichttechnische Merkmale kombinieren. Er bildet die zweite Hürde des Zwei-Hürden-Ansatzes — die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nach Art. 56 EPÜ —, während die erste Hürde die Schutzfähigkeit nach Art. 52 EPÜ betrifft. Ausgangspunkt ist die Entscheidung T 641/00 (COMVIK), wonach für Art. 56 EPÜ nur solche Anspruchsmerkmale berücksichtigt werden dürfen, die zum technischen Charakter des beanspruchten Gegenstands beitragen; nichttechnische Merkmale können die Aufgabenstellung vorgeben, tragen aber als solche nicht zur erfinderischen Tätigkeit bei. 1))
Der Begriff Benutzeranforderung (user requirement) bezeichnet Bedürfnisse und Präferenzen, die vom Endbenutzer eines Systems ohne technisches Verständnis des Systems festgelegt werden; solche nichttechnischen Benutzeranforderungen können nach dem COMVIK-Ansatz in die Formulierung der technischen Aufgabe einfließen, leisten aber keinen technischen Beitrag und können grundsätzlich keine technischen Sachverhalte festlegen oder auf technischen Erwägungen beruhen, auch wenn sie sich auf das zugrunde liegende technische System beziehen und etwa bei Software auf einem Computer oder bei der Nutzung eines Mobiltelefons nichttechnische Anforderungen an die Verwendung dieser technischen Systeme formulieren.2)
Zu den Benutzeranforderungen in diesem Sinne gehören etwa Wünsche, den Zahlungsvorgang zu vereinfachen, schneller zu bezahlen oder mit möglichst wenigen Schritten zu bezahlen; dazu kann auch die Anforderung zählen, dass ein Gerät gesperrt bleibt und nur eine Bezahlfunktion aktiviert wird, ohne dass hierfür ein technisches Verständnis der internen Arbeitsweise des Geräts erforderlich ist.3)
Eine Benutzeranforderung kann auch in einer einfachen Zuordnung von Benutzereingaben zu Funktionen bestehen, etwa darin, durch Betätigung einer entsprechend gekennzeichneten Taste eine Bezahlfunktion auszulösen, sofern die verwendeten technischen Mittel als solche bekannt sind und die Zuordnung keine weiteren technischen Wirkungen oder Erwägungen erfordert.4)
Die Einordnung sämtlicher Benutzerinteraktionen mit einem technischen System als bloße Benutzeranforderungen ist durch die Vorgabe begrenzt, dass Benutzeranforderungen keine technischen Erwägungen beinhalten dürfen: Soweit gewünschte Interaktionen – etwa ein Doppelklick innerhalb eines vorgegebenen Zeitintervalls oder die Nutzung einer bereits vorhandenen Authentifizierung für eine zusätzliche Funktion – technische Überlegungen zu ihrer Realisierbarkeit erfordern, gehen sie über das hinaus, was einem fiktiven, nichttechnischen Benutzer zugeschrieben werden kann, und können nicht mehr allein als nichttechnische Anforderungen behandelt werden.5)
Der Ansatz setzt die allgemeine Systematik des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes um. Zunächst ist im Kontext der beanspruchten Erfindung zu bestimmen, welche Merkmale eine technische Wirkung erzeugen und damit zum technischen Charakter beitragen. Dabei sind technische Überlegungen maßgeblich, die etwa die interne Funktionsweise eines Computers, die Steuerung technischer Prozesse oder die Verarbeitung physikalischer Größen betreffen; rein kognitive, ästhetische, sprachliche, organisatorische oder geschäftliche Zielsetzungen sind nichttechnisch. 6) Anschließend wird ein geeigneter Ausgangspunkt mit ähnlichem Zweck oder Effekt gewählt, der auf die beitragenden technischen Merkmale Bezug nimmt. 7) Von dort aus werden die Unterschiede ermittelt und den jeweils erzielten technischen Wirkungen zugeordnet; nur diese Wirkungen dürfen die Objektive technische Aufgabe prägen. Nichttechnische Vorgaben können als zwingende Rahmenbedingungen der Aufgabe aufgenommen werden, ohne die erfinderische Tätigkeit zu stützen. 8)
Die Berücksichtigung von Aspekten des Datenschutzes vermag für sich genommen keine erfinderische Tätigkeit zu begründen.9)
Bei der technischen Umsetzung eines nichttechnischen Verfahrens kann selbst eine unmittelbare Abbildung einzelner Schritte der nichttechnischen Vorgaben auf entsprechende Verfahrensschritte der Implementierung einen erfinderischen Beitrag leisten, sofern die konkrete Umsetzung über eine bloß routinemäßige oder unspezifizierte Ausführung auf einem Standardcomputer hinausgeht und einen weitergehenden technischen Effekt bewirkt.10)
Für die Formulierung der objektiven technischen Aufgabe ist nicht ausschlaggebend, ob sich einzelne Implementierungsmerkmale rückwärts auf explizit formulierte Schritte einer zugrunde liegenden nichttechnischen Methode abbilden lassen; maßgeblich ist vielmehr, welchem Effekt eines Merkmals die technische Umsetzung zugeordnet werden kann und ob dieser Effekt technischen Charakter hat oder zu dem gehört, was eine fachkundige Geschäftsperson als Teil des nichttechnischen Verfahrens betrachten würde, wobei nichttechnische Vorgaben lediglich als Rahmenbedingungen in die Aufgabenstellung eingehen.11)
Bei einer Erfindung, die in der technischen Implementierung eines nichttechnischen Verfahrens besteht, wobei das nichttechnische Verfahren nicht zur technischen Natur der Erfindung beiträgt, kann das technische Problem darin gesehen werden, eine technische Implementierung dieses nichttechnischen Verfahrens bereitzustellen, das der Fachperson als nichttechnische Anforderungsspezifikation vorgegeben ist, und es ist zu prüfen, ob die Fachperson dieses technische Problem durch die beanspruchte technische Implementierung gelöst hätte; ist dies der Fall, so ist der Anspruch nicht erfinderisch.12) Für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit bei einer technischen Implementierung eines nichttechnischen Verfahrens ist es im Allgemeinen nicht möglich, eine aussagekräftige Naheliegensheitsanalyse durchzuführen, wenn die nichttechnischen Aspekte des Anspruchs vollständig außer Acht gelassen werden, da diese regelmäßig der eigentliche Grund für die beanspruchte Kombination technischer Merkmale der Implementierung sind; diesen nichttechnischen Aspekten ist vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass sie als nichttechnische Anforderungen in das technische Problem einbezogen werden.13) Durch die Formulierung des technischen Problems unter Einbeziehung der nichttechnischen Anforderungen wird zugleich gewährleistet, dass eine erfinderische Tätigkeit nicht deshalb bejaht wird, weil die nichttechnischen Aspekte als solche nicht naheliegend sind, da nur solche Merkmale zur Bejahung einer erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden dürfen, die zur technischen Natur der beanspruchten Erfindung beitragen.14)
Die anschließende Naheliegensprüfung folgt dem Could/Would-Ansatz: Entscheidend ist, ob die Fachperson veranlasst gewesen wäre, die beanspruchte technische Implementierung vorzunehmen, nicht ob sie dies lediglich hätte tun können. 15) Eine bloße Automatisierung einer Geschäftsmethode begründet keinen technischen Beitrag; gefordert ist eine technische Lösung, die sich in der konkreten Systemgestaltung manifestiert, etwa durch Ressourcensteuerung, Caching, Speicher- oder Kommunikationsarchitektur, Latenzreduktion, Fehlertoleranz oder andere interne Verbesserungen der Datenverarbeitung. 16)
Die Richtlinien illustrieren typische Fallgruppen: Ergänzt eine Geschäftsidee lediglich Auswahl- und Planungsschritte, liegt kein technischer Beitrag vor; ein Beitrag kann aber in der effizienten Implementierung bestehen, etwa durch Zugriff auf einen Cache bei der Routenplanung auf dem Server. 17) Eine reine computergestützte Vermittlungslogik bleibt ohne weitergehende technische Überlegungen Routine. 18) Mathematische oder algorithmische Schritte können zum technischen Charakter beitragen, wenn sie einem technischen Zweck dienen oder durch technische Überlegungen zur internen Computerfunktion geprägt sind, etwa bei Regelungen realer Prozesse oder ressourcenorientierter Rechnerorganisation. 19)
Die Wirkungen, die die Aufgabenbildung tragen, müssen aus der ursprünglich offenbarten technischen Lehre ableitbar sein und über den gesamten Anspruchsbereich eintreten; andernfalls ist der Anspruch einzugrenzen oder die Aufgabe weniger ehrgeizig zu fassen. 20) Ex-post-facto-Argumentationen sind zu vermeiden; die Zuweisung technischer Beiträge hat kausal an den tatsächlich feststellbaren Effekten der Unterschiede anzusetzen. 21)
In der Praxis des UPC/EPG wird die COMVIK-Logik im Rahmen des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes gespiegelt: Nichttechnische Zielsetzungen können die Randbedingungen vorgeben; zu prüfen ist, ob die konkrete technische Umsetzung für die Fachperson nahelag. 22)
Zusammengefasst trennt der COMVIK-Ansatz sauber zwischen nichttechnischen Vorgaben und deren technischer Umsetzung. Nur letztere kann die erfinderische Tätigkeit tragen. Die Analyse erfolgt streng wirkungs- und aufgabenbezogen, mit der Would-Prüfung als Maßstab für die Veranlassung.
Ob ein Merkmal zum technischen Charakter einer Erfindung beiträgt, ist eine der Erfindung innewohnende Eigenschaft und kann grundsätzlich unabhängig von jedem Vergleich mit dem Stand der Technik bestimmt werden; ein Merkmal oder eine Merkmalskombination kann die erfinderische Tätigkeit nur stützen, wenn es in diesem Sinne zum technischen Charakter der Erfindung beiträgt.23)
In der Praxis kann die Trennung zwischen technischen und nichttechnischen Merkmalen zweckmäßig auf diejenigen Merkmale beschränkt werden, durch die sich die Erfindung vom nächstliegenden Stand der Technik unterscheidet; eine vollständige Vorabklassifikation sämtlicher Merkmale ist für die Anwendung des COMVIK-Ansatzes nicht erforderlich.24)
Ist der Kern einer Einwendung, dass nahezu sämtliche Merkmale eines Anspruchs nicht zum technischen Charakter beitragen, kann es genügen, die Trennung zwischen technischen und nichttechnischen Merkmalen nur in dem Umfang vorzunehmen, der erforderlich ist, um diese Einwendung zurückzuweisen; eine weitergehende Differenzierung kann der nachfolgenden Analyse der erfinderischen Tätigkeit vorbehalten bleiben.25)
Tragen bestimmte Verfahrensschritte oder Merkmalsgruppen nachweislich zu einem technischen Effekt der Erfindung bei, sind sie bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit insgesamt zu berücksichtigen und können nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil einzelne mathematische oder nichttechnische Details innerhalb dieser Schritte keinen erkennbaren technischen Beitrag leisten; solche nichttechnischen Details können gegebenenfalls erst im Lichte des Stands der Technik als für die erfinderische Tätigkeit unerheblich erkannt werden.26)
Die Einordnung eines Gegenstands in ein technisches Gebiet – etwa der Kryptographie – reicht nicht aus, um allen Anspruchsmerkmalen automatisch einen technischen Beitrag zuzuschreiben; entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit ein Merkmal zur Erzielung eines technischen Effekts beiträgt, der der Lösung eines technischen Problems dient.27)
Artikel 56 (1) EPÜ → Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit
Erklärt, dass eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
→ Mischansprüche
Prüfung gemischter Ansprüche im Detail.
→ Aufgabe-Lösungs-Ansatz
Dreistufige Methodik als Rahmen.
→ Objektive technische Aufgabe
Aufgabenbildung mit nichttechnischen Vorgaben als Randbedingungen.
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