Der COMVIK-Ansatz regelt die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit bei Ansprüchen, die technische und nichttechnische Merkmale kombinieren. Ausgangspunkt ist die Entscheidung T 641/00 (COMVIK), wonach für Art. 56 EPÜ nur solche Anspruchsmerkmale berücksichtigt werden dürfen, die zum technischen Charakter des beanspruchten Gegenstands beitragen; nichttechnische Merkmale können die Aufgabenstellung vorgeben, tragen aber als solche nicht zur erfinderischen Tätigkeit bei. 1))
Der Ansatz setzt die allgemeine Systematik des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes um. Zunächst ist im Kontext der beanspruchten Erfindung zu bestimmen, welche Merkmale eine technische Wirkung erzeugen und damit zum technischen Charakter beitragen. Dabei sind technische Überlegungen maßgeblich, die etwa die interne Funktionsweise eines Computers, die Steuerung technischer Prozesse oder die Verarbeitung physikalischer Größen betreffen; rein kognitive, ästhetische, sprachliche, organisatorische oder geschäftliche Zielsetzungen sind nichttechnisch. 2) Anschließend wird ein geeigneter Ausgangspunkt mit ähnlichem Zweck oder Effekt gewählt, der auf die beitragenden technischen Merkmale Bezug nimmt. 3) Von dort aus werden die Unterschiede ermittelt und den jeweils erzielten technischen Wirkungen zugeordnet; nur diese Wirkungen dürfen die Objektive technische Aufgabe prägen. Nichttechnische Vorgaben können als zwingende Rahmenbedingungen der Aufgabe aufgenommen werden, ohne die erfinderische Tätigkeit zu stützen. 4)
Bei der technischen Umsetzung eines nichttechnischen Verfahrens kann selbst eine unmittelbare Abbildung einzelner Schritte der nichttechnischen Vorgaben auf entsprechende Verfahrensschritte der Implementierung einen erfinderischen Beitrag leisten, sofern die konkrete Umsetzung über eine bloß routinemäßige oder unspezifizierte Ausführung auf einem Standardcomputer hinausgeht und einen weitergehenden technischen Effekt bewirkt.5)
Für die Formulierung der objektiven technischen Aufgabe ist nicht ausschlaggebend, ob sich einzelne Implementierungsmerkmale rückwärts auf explizit formulierte Schritte einer zugrunde liegenden nichttechnischen Methode abbilden lassen; maßgeblich ist vielmehr, welchem Effekt eines Merkmals die technische Umsetzung zugeordnet werden kann und ob dieser Effekt technischen Charakter hat oder zu dem gehört, was eine fachkundige Geschäftsperson als Teil des nichttechnischen Verfahrens betrachten würde, wobei nichttechnische Vorgaben lediglich als Rahmenbedingungen in die Aufgabenstellung eingehen.6)
Bei einer Erfindung, die in der technischen Implementierung eines nichttechnischen Verfahrens besteht, wobei das nichttechnische Verfahren nicht zur technischen Natur der Erfindung beiträgt, kann das technische Problem darin gesehen werden, eine technische Implementierung dieses nichttechnischen Verfahrens bereitzustellen, das der Fachperson als nichttechnische Anforderungsspezifikation vorgegeben ist, und es ist zu prüfen, ob die Fachperson dieses technische Problem durch die beanspruchte technische Implementierung gelöst hätte; ist dies der Fall, so ist der Anspruch nicht erfinderisch.7) Für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit bei einer technischen Implementierung eines nichttechnischen Verfahrens ist es im Allgemeinen nicht möglich, eine aussagekräftige Naheliegensheitsanalyse durchzuführen, wenn die nichttechnischen Aspekte des Anspruchs vollständig außer Acht gelassen werden, da diese regelmäßig der eigentliche Grund für die beanspruchte Kombination technischer Merkmale der Implementierung sind; diesen nichttechnischen Aspekten ist vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass sie als nichttechnische Anforderungen in das technische Problem einbezogen werden.8) Durch die Formulierung des technischen Problems unter Einbeziehung der nichttechnischen Anforderungen wird zugleich gewährleistet, dass eine erfinderische Tätigkeit nicht deshalb bejaht wird, weil die nichttechnischen Aspekte als solche nicht naheliegend sind, da nur solche Merkmale zur Bejahung einer erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden dürfen, die zur technischen Natur der beanspruchten Erfindung beitragen.9)
Die anschließende Naheliegensprüfung folgt dem Could/Would-Ansatz: Entscheidend ist, ob die Fachperson veranlasst gewesen wäre, die beanspruchte technische Implementierung vorzunehmen, nicht ob sie dies lediglich hätte tun können. 10) Eine bloße Automatisierung einer Geschäftsmethode begründet keinen technischen Beitrag; gefordert ist eine technische Lösung, die sich in der konkreten Systemgestaltung manifestiert, etwa durch Ressourcensteuerung, Caching, Speicher- oder Kommunikationsarchitektur, Latenzreduktion, Fehlertoleranz oder andere interne Verbesserungen der Datenverarbeitung. 11)
Die Richtlinien illustrieren typische Fallgruppen: Ergänzt eine Geschäftsidee lediglich Auswahl- und Planungsschritte, liegt kein technischer Beitrag vor; ein Beitrag kann aber in der effizienten Implementierung bestehen, etwa durch Zugriff auf einen Cache bei der Routenplanung auf dem Server. 12) Eine reine computergestützte Vermittlungslogik bleibt ohne weitergehende technische Überlegungen Routine. 13) Mathematische oder algorithmische Schritte können zum technischen Charakter beitragen, wenn sie einem technischen Zweck dienen oder durch technische Überlegungen zur internen Computerfunktion geprägt sind, etwa bei Regelungen realer Prozesse oder ressourcenorientierter Rechnerorganisation. 14)
Die Wirkungen, die die Aufgabenbildung tragen, müssen aus der ursprünglich offenbarten technischen Lehre ableitbar sein und über den gesamten Anspruchsbereich eintreten; andernfalls ist der Anspruch einzugrenzen oder die Aufgabe weniger ehrgeizig zu fassen. 15) Ex-post-facto-Argumentationen sind zu vermeiden; die Zuweisung technischer Beiträge hat kausal an den tatsächlich feststellbaren Effekten der Unterschiede anzusetzen. 16)
In der Praxis des UPC/EPG wird die COMVIK-Logik im Rahmen des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes gespiegelt: Nichttechnische Zielsetzungen können die Randbedingungen vorgeben; zu prüfen ist, ob die konkrete technische Umsetzung für die Fachperson nahelag. 17)
Zusammengefasst trennt der COMVIK-Ansatz sauber zwischen nichttechnischen Vorgaben und deren technischer Umsetzung. Nur letztere kann die erfinderische Tätigkeit tragen. Die Analyse erfolgt streng wirkungs- und aufgabenbezogen, mit der Would-Prüfung als Maßstab für die Veranlassung.
Artikel 56 (1) EPÜ → Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit
Erklärt, dass eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
→ Mischansprüche
Prüfung gemischter Ansprüche im Detail.
→ Aufgabe-Lösungs-Ansatz
Dreistufige Methodik als Rahmen.
→ Objektive technische Aufgabe
Aufgabenbildung mit nichttechnischen Vorgaben als Randbedingungen.
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