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— | ep:charakter_des_einspruchsverfahrens [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Charakter des Einspruchsverfahrens ====== | ||
+ | Das Einspruchsverfahren soll ein einfaches, zügig durchgeführtes Verfahren sein. In ihm sollen einerseits relevante Einwände angemessen berücksichtigt werden, andererseits soll alsbald eine | ||
+ | Entscheidung getroffen werden. Dies liegt nicht nur im Interesse beider Seiten((G 3/97, a. a. O., Nr. 3.2.3 der Entscheidungsgründe)), | ||
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+ | Bei der Abgrenzung des allgemeinen Rahmens des im EPÜ verankerten [[Einspruchsverfahrens|Einspruchsverfahrens]] gilt es zu berücksichtigen, | ||
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+ | Ziel des Einsprechenden ist daher nicht wie im traditionellen, | ||
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+ | Da die Einspruchsgründe (Art. 100 EPÜ) überdies auf die im nationalen Recht vorgesehenen Nichtigkeitsgründe (Art. 138 EPÜ) beschränkt sind und sich im wesentlichen mit diesen decken, dürfte sich das Konzept des im EPÜ vorgesehenen Einspruchs nach Patenterteilung deutlich von dem des klassischen Einspruchs vor Patenterteilung unterscheiden und weist de facto in wichtigen Punkten größere Gemeinsamkeiten mit dem Konzept des traditionellen Nichtigkeitsverfahrens auf (vgl. Haertel in GRUR INT., April 1970, S. 99: "Das nachträgliche Einspruchsverfahren kommt in seiner Wirkung einem europäischen Nichtigkeitsverfahren nahe." | ||
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+ | Diese Besonderheit wurde noch verstärkt durch die erst in einer späten Phase der Vorarbeiten zum EPÜ aufgenommene Regelung, wonach gegen ein europäisches Patent auch dann Einspruch eingelegt werden kann, wenn der Patentinhaber für alle Vertragsstaaten auf dieses Patent verzichtet hat oder das Patent für alle diese Staaten erloschen ist((Art. 99 (3) EPÜ; vgl. den Bericht von Braendli im Rahmen der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland herausgegebenen Berichte der Münchner Diplomatischen Konferenz, S. 202: "..., daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat" | ||
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+ | Unter diesen Umständen kann bezweifelt werden, ob die Aussage der Großen Beschwerdekammer in der Sache G 1/84((ABl. EPA 1985, 299, Nr. 4 der Entscheidungsgründe), | ||
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+ | Ein Wesensmerkmal jedes nachgeschalteten Einspruchsverfahrens besteht darin, daß das Patentamt von sich aus nichts gegen ein einmal erteiltes Patent unternehmen kann, auch wenn es dieses nach seiner Erteilung eindeutig als ungültig erkannt hat, es sei denn, es wird hierzu durch einen zulässigen Einspruch veranlaßt. Wird kein Einspruch eingelegt, so kann das Patent nur noch im Wege eines Nichtigkeitsverfahrens vor einem nationalen Gericht angefochten werden. Anders gesagt: Die Befugnis des Patentamts zur Prüfung des Patents hängt davon ab, welche Schritte der Einsprechende unternimmt.((G 9/91, Nr. 3)) | ||
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+ | Ein System mit der Erteilung nachgeschaltetem Einspruch kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Denkbar wäre beispielsweise, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Charakter des Beschwerdeverfahrens]] |
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