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+ | ====== Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdekammer ====== | ||
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+ | **Artikel 111 (2) EPÜ** | ||
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+ | Verweist die [[Beschwerdekammer]] die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an das Organ zurück, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so ist dieses Organ durch die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer, | ||
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+ | Die Bindungswirkung besteht nach Art. 111 Abs. 2 Satz 1 EPÜ zwar nur, soweit der Tatbestand derselbe ist. Hieraus ergibt sich jedoch keine Befugnis des Patentinhabers, | ||
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+ | Die Bindungswirkung besteht darüber hinaus auch in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren gegen eine nach Zurückverweisung ergangene Entscheidung der Einspruchsabteilung. Hat die Beschwerdekammer entschieden, | ||
+ | dass das Patent in einer bestimmten Fassung aufrecht zu erhalten ist, und die Sache lediglich zur Anpassung der Beschreibung und weiteren Folgeentscheidungen an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen, | ||
+ | der Ansprüche noch die Patentierbarkeit ihres Gegenstands in einem späteren, die zurückverwiesenen Punkte betreffenden Beschwerdeverfahren nochmals angefochten werden.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Artikel 111 (1) EPÜ -> [[Entscheidung über die Beschwerde]] |
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