Artikel 111 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das zurückverwiesene Organ an die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer gebunden ist.
Verweist die Beschwerdekammer die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an das Organ zurück, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so ist dieses Organ durch die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer, die der Entscheidung zugrunde gelegt ist, gebunden, soweit der Tatbestand derselbe ist. Ist die angefochtene Entscheidung von der Eingangsstelle erlassen worden, so ist die Prüfungsabteilung ebenfalls an die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer gebunden.
Die Bindungswirkung des Art. 111 (2) EPÜ steht der Berücksichtigung neuer Tatsachen durch das zurückverwiesene Organ nicht entgegen, wenn diese Tatsachen dem Beschwerdeorgan bei seiner Entscheidung nicht vorlagen.1)
Die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz setzt nach Artikel 11 RPBA 2020 besondere Gründe voraus; fehlen solche besonderen Gründe, wird von einer Zurückverweisung abgesehen.2)
Nach Artikel 111 Absatz 1 Satz 2 EPÜ kann die Beschwerdekammer entweder über die Beschwerde selbst entscheiden oder die Angelegenheit an die Abteilung zurückverweisen, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat.3)
Die Zweckmäßigkeit der Zurückverweisung an die erste Instanz ist eine Ermessensfrage der Kammer, die jeden Fall nach seinen eigenen Umständen beurteilt.4)
Auch wenn es kein absolutes Recht darauf gibt, dass jede Frage von zwei Instanzen entschieden wird, ist hervorzuheben, dass es das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens ist, die angefochtene Entscheidung in gerichtlicher Weise zu überprüfen; dieser Grundsatz ist bei der Ausübung des Ermessens nach Artikel 111 Absatz 1 EPÜ und Artikel 11 RPBA 2020 zu berücksichtigen.5)
Artikel 111 EPÜ → Entscheidung über die Beschwerde
Regelt die Entscheidung über die Beschwerde durch die Beschwerdekammer.
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