Artikel 112 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt, dass die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer für die Beschwerdekammer bindend ist.
Die in Absatz 1 a) vorgesehene Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ist für die Entscheidung der Beschwerdekammer über die anhängige Beschwerde bindend.
Auch wenn die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ihrem Wortlaut nach nur die vorlegende Beschwerdekammer im anhängigen Verfahren bindet, kommt ihr wegen ihres Zwecks, eine einheitliche Rechtsanwendung zu sichern und Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, eine Leitfunktion für alle mit der betreffenden Rechtsfrage befassten Organe des Europäischen Patentamts zu, die die in solchen Entscheidungen entwickelten Rechtsgrundsätze regelmäßig zu befolgen haben.1)
Artikel 112 EPÜ → Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer
Regelt die Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder bei grundsätzlichen Rechtsfragen.
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