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ep:bewilligung_der_ausgaben

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ep:bewilligung_der_ausgaben [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Bewilligung der Ausgaben ======
  
 +<note>
 +**Artikel 43 (1) EPÜ 2000**
 +
 +Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die Finanzordnung nichts anderes bestimmt.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 43 (2) EPÜ 2000**
 +
 +Nach Maßgabe der Finanzordnung dürfen Mittel, die bis zum Ende eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden; eine Übertragung von Mitteln, die für Personalausgaben vorgesehen sind, ist nicht zulässig.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 43 (3) EPÜ 2000**
 +
 +Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der Finanzordnung unterteilt.
 +</note>
 +
 +Artikel 37-51 EPÜ -> [[Finanzvorschriften]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\