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ep:beweissicherung

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ep:beweissicherung [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beweissicherung ======
  
 +<note>
 +**Regel 123 (1) AO EPÜ**
 +
 +Das [[Europäische Patentamt]] kann auf Antrag zur Sicherung eines Beweises unverzüglich eine Beweisaufnahme über Tatsachen vornehmen, die für eine Entscheidung von Bedeutung sein können, die das Europäische Patentamt hinsichtlich einer [[europäischen Patentanmeldung]] oder eines [[europäischen Patents]] wahrscheinlich zu treffen hat, wenn zu befürchten ist, dass die Beweisaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erschwert oder unmöglich sein wird. Der Zeitpunkt der Beweisaufnahme ist dem Anmelder oder [[Patentinhaber]] so rechtzeitig mitzuteilen, dass er daran teilnehmen kann. Er kann sachdienliche Fragen stellen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 123 (2) AO EPÜ**
 +
 +Der Antrag muss enthalten:
 +
 +a) Angaben zur Person des Antragstellers nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 c) [-> [[Erteilungsantrag]]];
 +
 +b) eine ausreichende Bezeichnung der [[europäischen Patentanmeldung]] oder des [[europäischen Patents]];
 +
 +c) die Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
 +
 +d) die Angabe der Beweismittel;
 +
 +e) die Darlegung und die Glaubhaftmachung des Grunds, der die Besorgnis rechtfertigt, dass die Beweisaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erschwert oder unmöglich sein wird.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 123 (3) AO EPÜ**
 +
 +Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 123 (4) AO EPÜ**
 +
 +Für die Entscheidung über den Antrag und für eine daraufhin erfolgende Beweisaufnahme ist das Organ des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] zuständig, das die Entscheidung zu treffen hätte, für die die zu beweisenden Tatsachen von Bedeutung sein können. Die Vorschriften über die Beweisaufnahme in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind anzuwenden.
 +</note>
 +
 +Regel 115-124 -> [[Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\