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ep:beweissicherung

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Beweissicherung

Regel 123 (1) AO EPÜ

Das Europäische Patentamt kann auf Antrag zur Sicherung eines Beweises unverzüglich eine Beweisaufnahme über Tatsachen vornehmen, die für eine Entscheidung von Bedeutung sein können, die das Europäische Patentamt hinsichtlich einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents wahrscheinlich zu treffen hat, wenn zu befürchten ist, dass die Beweisaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erschwert oder unmöglich sein wird. Der Zeitpunkt der Beweisaufnahme ist dem Anmelder oder Patentinhaber so rechtzeitig mitzuteilen, dass er daran teilnehmen kann. Er kann sachdienliche Fragen stellen.

Regel 123 (2) AO EPÜ

Der Antrag muss enthalten:

a) Angaben zur Person des Antragstellers nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 c) [→ Erteilungsantrag];

b) eine ausreichende Bezeichnung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents;

c) die Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;

d) die Angabe der Beweismittel;

e) die Darlegung und die Glaubhaftmachung des Grunds, der die Besorgnis rechtfertigt, dass die Beweisaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erschwert oder unmöglich sein wird.

Regel 123 (3) AO EPÜ

Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.

Regel 123 (4) AO EPÜ

Für die Entscheidung über den Antrag und für eine daraufhin erfolgende Beweisaufnahme ist das Organ des Europäischen Patentamts zuständig, das die Entscheidung zu treffen hätte, für die die zu beweisenden Tatsachen von Bedeutung sein können. Die Vorschriften über die Beweisaufnahme in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind anzuwenden.

Regel 115-124 → Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

siehe auch

ep/beweissicherung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1