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ep:beteiligung_von_dolmetschern

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Dolmetscher

Artikel 7 VOBK stellt sicher, dass erforderlichenfalls Dolmetscher hinzugezogen werden, und zwar für mündliche Verhandlungen, Beweisaufnahmen und Beratungen der Kammer.

Artikel 7 VOBK → Zuziehung von Dolmetschern
Sorgt erforderlichenfalls für die Zuziehung von Dolmetschern in Verhandlung, Beweisaufnahme und Beratung.

siehe auch

VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.

ep/beteiligung_von_dolmetschern.txt · Zuletzt geändert: von mfreund