Artikel 7 VOBK stellt sicher, dass erforderlichenfalls Dolmetscher hinzugezogen werden, und zwar für mündliche Verhandlungen, Beweisaufnahmen und Beratungen der Kammer.
Artikel 7 VOBK → Zuziehung von Dolmetschern
Sorgt erforderlichenfalls für die Zuziehung von Dolmetschern in Verhandlung, Beweisaufnahme und Beratung.
VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de