Artikel 112 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die am Beschwerdeverfahren Beteiligten am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer beteiligt sind.
In den Fällen des Absatzes 1 a) sind die am Beschwerdeverfahren Beteiligten am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer beteiligt.
Grundsätzlich setzt eine Vorlage eine zulässige Beschwerde voraus. Wie aber bereits in den Entscheidungen G 8/92 vom 5. März 1993 (Nr. 3 der Entscheidungsgründe) und G 3/99 (ABl. EPA 2002, 347, Nr. 4 der Entscheidungsgründe) festgestellt, geht die Große Beschwerdekammer zwar prinzipiell davon aus, dass eine Vorlage nur dann zulässig ist, wenn die Beschwerde zulässig ist, doch gilt dies nicht, wenn die Zulässigkeit der Beschwerde Gegenstand der Vorlage ist. Ohne diese Ausnahme würde den Kammern in Fällen wie diesem die Möglichkeit genommen, die Große Beschwerdekammer mit Rechtsfragen zu befassen, die für die Zulässigkeit einer Beschwerde von grundsätzlicher Bedeutung sind. Dies würde Artikel 112 (1) a) EPÜ zuwiderlaufen, dem keine derartigen Einschränkungen zu entnehmen sind. Daher kann eine Beschwerdekammer im Sinne des Artikels 21 (4) a) EPÜ der Großen Beschwerdekammer Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorlegen.1)
Nach Artikel 112 EPÜ gibt es zwei Gründe, aus denen die Große Beschwerdekammer mit Fragen befasst werden kann. Der erste Grund - die einheitliche Rechtsanwendung - kommt zum Tragen, wenn die Kammern voneinander abweichende Entscheidungen erlassen haben oder wenn eine Kammer von der Auslegung oder Erläuterung des EPÜ durch eine oder mehrere Kammern in der früheren Rechtsprechung abweichen will. Der zweite Grund - die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (wo im EPÜ 2000 ausschließlich der englische Wortlaut von important in fundamental importance geändert wurde, um ihn mit der deutschen und der französischen Fassung in Einklang zu bringen) - setzt voraus, dass eine Kammer der Auffassung ist, dass die Frage nicht unmittelbar und eindeutig unter Bezugnahme auf das EPÜ beantwortet werden kann. Eine Rechtsfrage ist auch von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Auswirkungen über den konkreten Einzelfall hinausgehen. Diese Bedeutung ist gegeben, wenn die Rechtsfrage für eine große Zahl vergleichbarer Fälle relevant sein könnte.2)
Laut Artikel 112 (1) a) EPÜ ist die Große Beschwerdekammer nur zu befassen, wenn ihre Entscheidung für erforderlich gehalten wird. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung der vorlegenden Kammer in der konkreten, ihr vorliegenden Sache von der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer abhängig ist. Im vorliegenden Fall betreffen die vorgelegten Fragen die Zulässigkeit der Beschwerde. Da die vorlegende Kammer auf jeden Fall über diese Frage entscheiden muss, ist die Große Beschwerdekammer davon überzeugt, dass eine Entscheidung über die Vorlage erforderlich ist.3)
Voneinander abweichende Entscheidungen der Beschwerdekammern sind keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vorlage nach Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe a EPÜ durch eine Beschwerdekammer; das Erfordernis voneinander abweichender Entscheidungen gilt nur für Vorlagen des Präsidenten nach Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe b EPÜ.4)
Auch wenn eine Divergenz in der Rechtsprechung grundsätzlich eine Entscheidung der Großen Beschwerdekammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung erforderlich machen kann, muss eine vorgelegte Rechtsfrage für die Entscheidung des anhängigen Falls erforderlich sein und darf nicht nur von allgemeinem Interesse sein.5)
Ist eine Rechtsfrage ohne nähere Festlegung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht beantwortbar, so handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikels 112(1)(a) EPÜ.6)
Nach Artikel 21 VOBK 2020 ist eine Rechtsfrage der Großen Beschwerdekammer vorzulegen, wenn die vorlegende Kammer es für erforderlich hält, von einer in einer früheren Stellungnahme oder Entscheidung der Großen Beschwerdekammer enthaltenen Auslegung oder Erläuterung des Übereinkommens abzuweichen.7)
Nach Artikel 112(1)(a) EPÜ besteht kein Anspruch der Parteien auf Vorlage einer Rechtsfrage an die Große Beschwerdekammer; ob eine Vorlage erfolgt, liegt im Ermessen der Beschwerdekammer und stellt eine in der Sache zu treffende Ermessensentscheidung dar, sofern die Kammer die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der bestehenden Rechtsvorschriften selbst beantworten kann.8)
Das Begehren, die Große Beschwerdekammer möge klare Kriterien dafür festlegen, wie die Beschwerdekammern ihr Ermessen auszuüben haben, ist mit dem Begriff des gerichtlichen Ermessens nur begrenzt vereinbar; wo dem Gericht durch das Gesetz ein Ermessen eingeräumt wird, hat es dieses anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände, geleitet von den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, auszuüben und darf nicht einer starren Rechtsanwendung nach vorgegebenen Kriterien folgen; Ermessensentscheidungen dürfen zwar nicht willkürlich sein, sie entwickeln sich aber im Laufe der Jahre aus der Praxis der Kammern und der Fortentwicklung der Rechtsprechung, und ein Katalog von Kriterien kann nie erschöpfend sein, da stets die Umstände des Einzelfalls die Ermessensausübung bestimmen.9)
Artikel 112 EPÜ → Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer
Regelt die Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder bei grundsätzlichen Rechtsfragen.
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