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Bestimmung des Schutzbereichs

Artikel 69 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung durch die Patentansprüche bestimmt wird, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind.

Artikel 69 (1) EPÜ

Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäische Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

Das Auslegungsprotokoll zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) ist ein Dokument, das die Auslegung von Artikel 69 EPÜ regelt. Artikel 69 EPÜ definiert den Schutzbereich eines europäischen Patents oder einer europäischen Patentanmeldung. Das Protokoll dient dazu, eine einheitliche und faire Auslegung dieses Artikels sicherzustellen.

Art. 69 (1) EPÜ stellt sicher, dass der tatsächlich gewährte, gerichtlich durchsetzbare Schutz durch ein europäisches Patent soweit wie möglich mit dem Gegenstand übereinstimmt, der im Erteilungsverfahren als patentierbar anerkannt wurde; die Beschreibung ist als Teil der Patentschrift so zu gestalten, dass sie diese Übereinstimmung bei der Bestimmung des Schutzbereichs unterstützt, ohne den durch den Wortlaut der Ansprüche gezogenen Rahmen zu überschreiten.1)

Die Auslegung der Patentansprüche bezieht sich auf den Prozess, durch den der genaue Schutzbereich eines Patents bestimmt wird. Dies ist entscheidend, um festzustellen, welche technischen Merkmale durch das Patent geschützt sind und welche nicht [→ Patentschutz].

Die Auslegung von europäischen Patentansprüchen ist sowohl im Prüfungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt als auch in nationalen Patentverletzungs- und Nichtigkeitsverfahren von zentraler Bedeutung. Nationale Gerichte müssen die Grundsätze des Artikels 69 EPÜ und des Auslegungsprotokolls anwenden, um den Schutzbereich des Patents zu bestimmen und sicherzustellen, dass der Patentinhaber einen angemessenen Schutz erhält, während gleichzeitig ausreichende Rechtssicherheit für Dritte gewährleistet wird. Relevante Entscheidungen wie G 1/98 und T 1173/97 betonen die Notwendigkeit einer einheitlichen und fairen Auslegung der Patentansprüche in allen Verfahren.

Obwohl Art. 69 EPÜ seinem Wortlaut nach auf Verletzungsverfahren abzielt, sind seine Grundsätze analog bei der Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit heranzuziehen, um eine einheitliche Rechtspraxis zu gewährleisten.2)

Die EPA-Instanzen dürfen keine eigenständige, abweichende Auslegungspraxis entwickeln; vielmehr ist die Rechtsprechung der nationalen Verletzungsgerichte und des EPG zu berücksichtigen, um divergierende Entscheidungsfolgen zu vermeiden.3)

Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat.4)

Der Patentanspruch ist nicht nur der Ausgangspunkt, sondern auch die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patent nach Art. 69 EPÜ in Verbindung mit dem Protokoll über die Auslegung des Art. 69 EPÜ.5)

Beschränkende Merkmale, die nur in der Beschreibung, nicht aber im Patentanspruch enthalten sind, können bei der Bestimmung des Schutzbereichs grundsätzlich nicht in den Patentanspruch hineingelesen werden; der Vorrang der Patentansprüche nach Artikel 69 (1) Satz 1 EPÜ begrenzt insoweit den Einfluss von Beschreibung und Zeichnungen auf die Bedeutung einzelner Anspruchsmerkmale.6)

Nach Artikel 69 (1) EPÜ können Beschreibung und Zeichnungen nur zur Auslegung von Merkmalen herangezogen werden, die bereits in den Ansprüchen enthalten sind, nicht jedoch, um weitere – positive oder negative – Anspruchsmerkmale hinzuzufügen oder vorhandene Anspruchsmerkmale durch andere zu ersetzen.7)

Die ursprünglich eingereichte Anmeldung kann in der Regel keine Orientierung für die Auslegung der Ansprüche des erteilten Patents bieten.8)

Das nach Artikel 69 EPÜ bei der Anspruchsauslegung zusätzlich zu den Patentansprüchen zu berücksichtigende Material ist auf die Beschreibung und die Zeichnungen beschränkt; Stand-der-Technik-Dokumente gehören nicht zu diesem Material.9)

Beschreibung und Zeichnungen werden für die Zwecke des Artikels 123 (3) EPÜ ebenfalls bei der Bestimmung des Schutzbereichs herangezogen, auch wenn der Wortlaut der Patentansprüche klar und eindeutig ist; sie dienen nicht nur dazu, etwaige Lücken zu füllen.10)

Der relevante Zeitpunkt für die Auslegung eines Patentanspruchs zur Beurteilung der Gültigkeit ist der Anmeldetag (oder Prioritätstag) der Anmeldung, die zum Patent geführt hat.11)

Die Auslegung von Patentansprüchen hat aus der Sicht des fachkundigen Durchschnittsfachmanns zu erfolgen.12)

Die Beschreibung und Zeichnungen sind immer zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen, wenn die Patentierbarkeit einer Erfindung nach den Artikeln 52 bis 57 EPÜ beurteilt wird – nicht nur dann, wenn der Fachmann einen Anspruch für sich genommen als unklar oder mehrdeutig empfindet.13)

Das Feststellen, dass ein Anspruch „klar und eindeutig“ sei, stellt bereits einen Akt der Auslegung dar; es gibt keine „Vorstufe“ der Interpretation.14)

Unklarheiten sind in erster Linie durch Änderung (Art. 84 EPÜ) zu beseitigen; eine „Heilung“ allein durch Interpretation ist unzulässig.15)

Begriffliche Definitionen in der Beschreibung sind bei der Anspruchsauslegung grundsätzlich verbindlich; ein Abweichen setzt besondere, im Einzelfall zu begründende Umstände voraus.16)

Die Heranziehung urkundlicher Beweismittel ist keine Voraussetzung dafür, dass eine Beschwerdekammer eine bestimmte Anspruchsauslegung zugrunde legt.17)

Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass der Patentanspruch lediglich als Richtlinie dient, und sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichn

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 23.11.2023 – T 0438/22
2) , 3) , 13)
G 1/24, Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 18. Juni 2025
4)
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug IV; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. April 2007 - X ZR 72/05, BGHZ 172, 88 Rn. 14 - Ziehmaschinenzugeinheit, mwN
5)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 3. Dezember 2024 – UPC_CoA_297/2024
6) , 10)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.05, Entscheidung vom 19. September 2023 – T 0953/22
7)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 9. März 2023 – T 0450/20, Gründe 2.15
8)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 9. März 2023 – T 0450/20, Gründe 2.16
9)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 9. März 2023 – T 0450/20, Gründe 2.21; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 5. Juli 2021 – T 1473/19, Gründe 3.18
11)
EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 26. Dezember 2024 – UPC_CFI_338/2023
12)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 28. Juli 2025 – UPC_CFI_239/2024
14) , 15) , 16)
vgl. G 1/24, Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 18. Juni 2025
17)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 9. März 2023 – T 0450/20, Gründe 3.4.3
ep/bestimmung_des_schutzbereichs.txt · Zuletzt geändert: von mfreund