Artikel 69 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung durch die Patentansprüche bestimmt wird, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind.
Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäische Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
Das Auslegungsprotokoll zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) ist ein Dokument, das die Auslegung von Artikel 69 EPÜ regelt. Artikel 69 EPÜ definiert den Schutzbereich eines europäischen Patents oder einer europäischen Patentanmeldung. Das Protokoll dient dazu, eine einheitliche und faire Auslegung dieses Artikels sicherzustellen.
Die Auslegung der Patentansprüche bezieht sich auf den Prozess, durch den der genaue Schutzbereich eines Patents bestimmt wird. Dies ist entscheidend, um festzustellen, welche technischen Merkmale durch das Patent geschützt sind und welche nicht [→ Patentschutz].
Die Auslegung von europäischen Patentansprüchen ist sowohl im Prüfungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt als auch in nationalen Patentverletzungs- und Nichtigkeitsverfahren von zentraler Bedeutung. Nationale Gerichte müssen die Grundsätze des Artikels 69 EPÜ und des Auslegungsprotokolls anwenden, um den Schutzbereich des Patents zu bestimmen und sicherzustellen, dass der Patentinhaber einen angemessenen Schutz erhält, während gleichzeitig ausreichende Rechtssicherheit für Dritte gewährleistet wird. Relevante Entscheidungen wie G 1/98 und T 1173/97 betonen die Notwendigkeit einer einheitlichen und fairen Auslegung der Patentansprüche in allen Verfahren.
Obwohl Art. 69 EPÜ seinem Wortlaut nach auf Verletzungsverfahren abzielt, sind seine Grundsätze analog bei der Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit heranzuziehen, um eine einheitliche Rechtspraxis zu gewährleisten.1)
Die EPA-Instanzen dürfen keine eigenständige, abweichende Auslegungspraxis entwickeln; vielmehr ist die Rechtsprechung der nationalen Verletzungsgerichte und des EPG zu berücksichtigen, um divergierende Entscheidungsfolgen zu vermeiden.2)
Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat.3)
Der Patentanspruch ist nicht nur der Ausgangspunkt, sondern auch die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patent nach Art. 69 EPÜ in Verbindung mit dem Protokoll über die Auslegung des Art. 69 EPÜ.4)
Der relevante Zeitpunkt für die Auslegung eines Patentanspruchs zur Beurteilung der Gültigkeit ist der Anmeldetag (oder Prioritätstag) der Anmeldung, die zum Patent geführt hat.5)
Die Beschreibung und Zeichnungen sind immer zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen, wenn die Patentierbarkeit einer Erfindung nach den Artikeln 52 bis 57 EPÜ beurteilt wird – nicht nur dann, wenn der Fachmann einen Anspruch für sich genommen als unklar oder mehrdeutig empfindet.6)
Das Feststellen, dass ein Anspruch „klar und eindeutig“ sei, stellt bereits einen Akt der Auslegung dar; es gibt keine „Vorstufe“ der Interpretation.7)
Unklarheiten sind in erster Linie durch Änderung (Art. 84 EPÜ) zu beseitigen; eine „Heilung“ allein durch Interpretation ist unzulässig.8)
Begriffliche Definitionen in der Beschreibung sind bei der Anspruchsauslegung grundsätzlich verbindlich; ein Abweichen setzt besondere, im Einzelfall zu begründende Umstände voraus.9)
Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass der Patentanspruch lediglich als Richtlinie dient, und sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt.10)
Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson auszulegen.11)
Bei der Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden.12)
Diese Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung [PatG → Patentverletzung, EPGVO, Abschnitt 1 → Verletzungsklage] und des Rechtsbestands eines europäischen Patents.13)
Dafür ist entscheidend, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Es ist also durch Bewertung seines Wortlauts aus der Sicht des Fachmanns zu bestimmen, was sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als Lehre zum technischen Handeln ergibt, die unter Schutz gestellt ist.14)
Die Ansprüche eines europäischen Patents müssen die technischen Merkmale der Erfindung und damit den technischen Gegenstand des Patents so eindeutig definieren, dass dessen Schutzbereich festgelegt und ein Vergleich mit dem Stand der Technik angestellt werden kann, um sicherzustellen, dass die beanspruchte Erfindung unter anderem neu ist.15)
Ein Merkmal in einem Patentanspruch ist stets im Lichte des gesamten Anspruchs auszulegen. Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs insgesamt muss abgeleitet werden, welche technische Funktion diese Merkmale tatsächlich sowohl einzeln als auch insgesamt besitzen. Die Beschreibung und die Zeichnungen können zeigen, dass die Patentspezifikation Begriffe selbständig definiert und in dieser Hinsicht ein eigenes Lexikon eines Patents darstellen kann [Artikel 69 (1) EPÜ → Bestimmung des Schutzbereichs].16)
Die in einem Anspruch verwendeten Begriffe sollten normalerweise in dem weitesten technisch sinnvollen Rahmen im Kontext des Anspruchs, in dem sie erscheinen, interpretiert werden. Artikel 69 EPÜ und sein Protokoll rechtfertigen nicht, was durch den Wortlaut der Ansprüche wörtlich abgedeckt ist, durch eine einschränkende Auslegung des Anspruchs auf Basis der Beschreibung oder der Zeichnungen auszuschließen. Eine Einschränkende Auslegung der Ansprüche, die von dem breiteren allgemeinen Verständnis der verwendeten Begriffe durch einen Fachmann abweicht, kann nur gestattet werden, wenn es überzeugende Gründe auf Basis der Umstände des vorliegenden Einzelfalls gibt.17)
Der Patentanspruch ist nicht nur der Ausgangspunkt, sondern auch die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents nach Art. 69 EPÜ [→ Bestimmung des Schutzbereichs] in Verbindung mit dem Protokoll über die Auslegung des Art. 69 EPÜ [→ Auslegungsprotokoll zum Europäischen Patentübereinkommen]. 18)
Artikel 69 EPÜ sollte nicht so verstanden werden, dass die Ansprüche nur als Richtschnur dienen und der tatsächlich gewährte Schutz das umfasst, was eine Fachperson beim Betrachten der Beschreibung und Zeichnungen gedacht hat. Vielmehr definieren die Ansprüche den Schutzumfang des Patents nach Artikel 69 EPÜ und somit die Rechte des Patentinhabers in den ausgewählten Vertragsstaaten gemäß Artikel 64 EPGÜ. Im Rahmen seiner Auslegung müssen ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte kombiniert werden.19)
Die Beschreibung und Zeichnungen sind immer zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen, wenn die Patentierbarkeit einer Erfindung nach den Artikeln 52 bis 57 EPÜ beurteilt wird – nicht nur dann, wenn der Fachmann einen Anspruch für sich genommen als unklar oder mehrdeutig empfindet.20)
Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat.21)
Ein Merkmal eines Patentanspruchs ist stets im Lichte des gesamten Anspruchs auszulegen. Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs als Ganzes ist abzuleiten, welche technische Funktion diese Merkmale sowohl einzeln als auch insgesamt tatsächlich haben.22)
Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs [→ Beschreibung und Zeichnungen] stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden.23)
Wenn mehrere Ausführungsformen in der Beschreibung als im Einklang mit der Erfindung dargestellt sind, sind die im Anspruch verwendeten Begriffe im Zweifelsfall so zu verstehen, dass alle Ausführungsformen sie erfüllen können24). Gleiches gilt für Unteransprüche, die den Schutzbereich des Hauptanspruches in der Regel nicht verengen. Sie zeigen lediglich Gestaltungsmöglichkeiten, die möglicherweise einen zusätzlichen Vorteil bieten25).26)
Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson auszulegen [→ Fachperson bei der Auslegung].27)
Bei der Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden. Diese Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung und des Rechtsbestands eines europäischen Patents.
Auch die verfahrensrechtliche Einordnung der Auslegung als Rechtsfrage, ihre gerichtliche Zuständigkeit sowie die Grenzen sachverständiger Mitwirkung sind für die Auslegungspraxis von Bedeutung.
Bei der Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden. 28)
Die Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung [PatG → Patentverletzung, EPGVO, Abschnitt 1 → Verletzungsklage] und des Rechtsbestands eines europäischen Patents. 29)
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Auslegung eines Patentanspruchs zur Beurteilung der Rechtsbeständigkeit ist der Anmelde- (oder Prioritäts-)tag der Anmeldung, die zu dem Patent geführt hat.30)
Die Auslegung eines Patentanspruchs ist eine Rechtsfrage.31)
Bei der Auslegung eines Anspruchs hat das Berufungsgericht festzustellen, wie die Fachkraft die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Kontext des Gesamtpatentanspruchs und unter Berücksichtigung der Beschreibung und Zeichnungen versteht. Hierbei werden die vorgebrachten Argumente und Tatsachen, einschließlich etwaiger Sachverständigengutachten, frei und unabhängig gewürdigt, jedoch ohne daran gebunden zu sein.32)
Artikel 69 EPÜ → Schutzbereich
Beschreibt den Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.
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