Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dieser Themenblock behandelt, wie der beanspruchte technische Gegenstand im Einspruchskontext ermittelt wird und welche Unterlagen und Auslegungsgrundsätze maßgeblich sind.
Bei der Prüfung eines Einspruchsgrundes nach Artikel 100 Buchstabe c EPÜ ist für die Auslegung der Ansprüche nach Artikel 123 Absatz 2 EPÜ grundsätzlich von den Ansprüchen des erteilten Patents auszugehen; maßgeblich sind die Beschreibung und die Zeichnungen des Patents in der erteilten Fassung, da nur diese Unterlagen den Gegenstand des europäischen Patents im Sinne von Artikel 113 Absatz 2 EPÜ bestimmen.1)
Nur der tatsächlich beanspruchte Gegenstand muss in der ursprünglich eingereichten Anmeldung offenbart sein. Stehen mehrere sich gegenseitig ausschließende Anspruchsauslegungen im Raum, darf das entscheidende Organ sie nicht nebeneinander zugrunde legen oder die Frage der Auslegung offenlassen, sondern muss sich für diejenige Auslegung entscheiden, die dem Verständnis der Fachperson entspricht; nur für diesen so ermittelten beanspruchten Gegenstand ist zu prüfen, ob er den Anforderungen des Artikels 123 Absatz 2 EPÜ genügt. Von einem solchen Fall sind Konstellationen zu unterscheiden, in denen ein Anspruchsmerkmal in weitem Sinn zu verstehen ist und eine Vielzahl unterschiedlicher Ausführungsformen umfasst; hierbei handelt es sich lediglich um verschiedene Ausprägungen desselben breiten beanspruchten Gegenstands.2)
Der Gegenstand eines Anspruchs wird durch seinen Wortlaut bestimmt.3)
Art. 123 (2) EPÜ → Unzulässige Erweiterung
Bildet den Einspruchsgrund der unzulässigen Erweiterung und zielt auf die Vermeidung von Änderungen ab, die über die ursprünglich eingereichte Offenbarung hinausgehen.
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