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— | ep:bestellung_eines_gemeinsamen_vertreters [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ====== | ||
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+ | **Regel 151 (1) AO EPÜ** | ||
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+ | Wird eine [[europäische Patentanmeldung]] von mehreren Personen eingereicht und ist im Antrag auf Erteilung eines [[europäisches Patent|europäischen Patents]] kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet, so gilt der Anmelder, der im Antrag als Erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter. Ist einer der Anmelder jedoch verpflichtet, | ||
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+ | **Regel 151 (2) AO EPÜ** | ||
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+ | Geht die [[europäische Patentanmeldung]] auf mehrere Personen über und haben diese Personen keinen gemeinsamen Vertreter bezeichnet, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Ist eine entsprechende Anwendung nicht möglich, so fordert das [[Europäische Patentamt]] die genannten Personen auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, | ||
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+ | Regel 151-154 -> [[Vertretung]] \\ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\ | ||
+ | AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ | ||
+ | EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ |
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