Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 164 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Dokumente Bestandteil des Übereinkommens sind.
Die Ausführungsordnung, das Anerkennungsprotokoll, das Protokoll über Vorrechte und Immunitäten, das Zentralisierungsprotokoll, das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 sowie das Personalstandsprotokoll sind Bestandteile des Übereinkommens.
Artikel 164 (1) EPÜ bewirkt, dass die Ausführungsordnung und die Protokolle als integrale Bestandteile des Übereinkommens gelten und damit als Teil des Vertragstextes im Sinne von Artikel 31 (2) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zu berücksichtigen sind, wobei die Ausführungsordnung jedenfalls auch als zwischen allen Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Abschluss des Übereinkommens getroffene Vereinbarung im Sinne von Artikel 31 (2) a WVK anzusehen ist.1)
Artikel 164 EPÜ → Ausführungsordnung und Protokolle
Regelt die Ausführungsordnung und die Protokolle, die Bestandteil des Übereinkommens sind.
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