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ep:bestandteile_des_uebereinkommens

Bestandteile des Übereinkommens

Artikel 164 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Dokumente Bestandteil des Übereinkommens sind.

Artikel 164 (1) EPÜ bewirkt, dass die Ausführungsordnung und die Protokolle als integrale Bestandteile des Übereinkommens gelten und damit als Teil des Vertragstextes im Sinne von Artikel 31 (2) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zu berücksichtigen sind, wobei die Ausführungsordnung jedenfalls auch als zwischen allen Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Abschluss des Übereinkommens getroffene Vereinbarung im Sinne von Artikel 31 (2) a WVK anzusehen ist.1)

siehe auch

Artikel 164 EPÜ → Ausführungsordnung und Protokolle
Regelt die Ausführungsordnung und die Protokolle, die Bestandteil des Übereinkommens sind.

1)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 04. September 2023 – J 5/23, Rn. 2.5.2
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