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ep:beseitigung_von_maengeln_in_den_anmeldungsunterlagen

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 +====== Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen ======
  
 +<note>
 +**Regel 58 AO EPÜ**
 +
 +Entspricht die [[europäische Patentanmeldung]] nicht den Erfordernissen der Regel 57 a) bis d), h) und i) [-> [[Formalprüfung]]], so teilt das [[Europäische Patentamt]] dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beseitigen. Die [[Beschreibung]], die [[Patentansprüche]] und die [[Zeichnungen]] können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um diese Mängel zu beseitigen.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Regel 55-60 -> [[Prüfung durch die Eingangsstelle]] \\
 +Teil 4 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
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