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ep:beschwerdekammerausschuss

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 +====== Beschwerdekammerausschuss ======
  
 +GOBA -> [[Geschäftsordnung des Beschwerdekammerausschusses]]
 +
 +Artikel 1 GOBA -> [[Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich der Geschäftsordnung des Beschwerdekammerausschusses]] \\
 +Artikel 2 GOBA -> [[Zusammensetzung des Beschwerdekammerausschusses]] \\
 +Artikel 3 GOBA -> [[Sitzungen des Beschwerdekammerausschusses]] \\
 +Artikel 4 GOBA -> [[Aufgaben des Beschwerdekammerausschusses]] \\
 +Artikel 5 GOBA -> [[Inkrafttreten der Geschäftsordnung des Beschwerdekammerausschusses]] \\
 +
 +Die [[Geschäftsordnung des Beschwerdekammerausschusses]] regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben des Beschwerdekammerausschusses (Artikel 2 (2) GOBA).
 +
 +Der [[Präsident der Beschwerdekammern]] wird vom Verwaltungsrat auf gemeinsamen Vorschlag des [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsidenten des Europäischen Patentamts]] und des neu geschaffenen Beschwerdekammerausschusses ernannt (Art. 11 Abs. 3 EPÜ i.V.m. Regel 12a Abs. 1 Satz 3 AusfO 2016). In dieser Funktion genießt er Unabhängigkeit im Rahmen der Vorgaben des Europäischen Patentübereinkommens (Art. 23 Abs. 3 EPÜ).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10))
 +
 +Der Ausschuss besteht aus sechs vom [[Verwaltungsrat]] ernannten Mitgliedern, von denen drei aus den Delegationen der Vertragsstaaten im Sinne von Art. 26 EPÜ [-> [[Zusammensetzung des Verwaltungsrats]]] und drei aus dem Kreis amtierender oder ehemaliger Richter an internationalen, europäischen oder nationalen Gerichten ausgewählt werden. Das Präsidium hat demgegenüber nur noch beratende Funktion (Regel 12b Abs. 3 Buchstabe c AusfO 2016).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10 ))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Artikel 21 (1) EPÜ -> [[Beschwerdekammern]]