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ep:beschwerdegebuehr

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ep:beschwerdegebuehr [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beschwerdegebühr ======
  
 +<note>
 +**Artikel 108 S. 2 EPÜ 2000**
 +
 +Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die [[Beschwerdegebühr]] entrichtet worden ist.
 +</note>
 +
 +Artikel 108 EPÜ -> [[Frist und Form der Beschwerde]]
 +
 +Gilt eine Beschwerde gem. Artikel 108 Satz 2 EPÜ deswegen als nicht eingelegt, weil die Beschwerdegebühr erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gezahlt wurde, so kann der mit der Zahlung der Gebühr verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden. Die Beschwerdegebühr
 +ist daher zurückzuzahlen, ohne dass es einer besonderen Anordnung der Beschwerdekammer bedarf.((J 16/82))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 6 EPÜ -> [[Beschwerdeverfahren]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\