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— | ep:beschwerdefrist [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Beschwerdefrist ====== | ||
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+ | **Artikel 108 S. 1 EPÜ 2000** | ||
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+ | Die [[Beschwerde]] ist nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]] innerhalb von __zwei Monaten__ nach Zustellung der Entscheidung beim [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] einzulegen. | ||
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+ | Artikel 108 EPÜ -> [[Frist und Form der Beschwerde]] | ||
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+ | Artikel 108 EPÜ nennt zwei verschiedene Fristen. Die erste ist in den Sätzen 1 und 2 dargelegt und ermöglicht es dem Beschwerdeführer, | ||
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+ | Nachdem ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass der Beschwerdeführer (mit Name und Anschrift) in der Beschwerdeschrift genannt sein muss, muss die Beteiligtenstellung natürlich innerhalb der Zweimonatsfrist nach Artikel 108 Satz 1 EPÜ feststehen, weil dies der maßgebliche Zeitraum im Sinne von Regel 101 (1) EPÜ ist. Andernfalls wird die Beschwerde für unzulässig befunden, " | ||
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+ | Es gibt verschiedene Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Zweimonatsfrist nach Artikel 108 Satz 1 EPÜ identifizierbar sein muss. Das EPÜ sieht vor, dass der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist unmittelbar identifizierbar ist, damit verschiedene Vorschriften Anwendung finden können. Je nachdem, wer der Beschwerdeführer ist, könnte er berechtigt sein, die Beschwerdeschrift in einer anderen Sprache als in einer Amtssprache des EPA einzureichen (Art. 14 (4) EPÜ), und für ihn könnten Vertretungserfordernisse gemäß Artikel 133 (2) oder (3) EPÜ gelten. Auch müssen die allgemeinen Erfordernisse in Bezug auf die Rechtsfähigkeit und die Beschwerdebefugnis dieser Person erfüllt sein. Ob dies der Fall ist und ob die genannten Vorschriften Anwendung finden, kann nicht von der nachträglichen Vorlage von Nachweisen für seine Identität abhängig sein, weswegen er innerhalb der Beschwerdefrist identifizierbar sein muss. Dies ergibt sich nicht nur aus den einschlägigen Vorschriften des EPÜ, sondern wurde auch in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern einhellig bestätigt.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12)) | ||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | Teil 6 EPÜ -> [[Beschwerdeverfahren]] \\ | ||
+ | EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ |
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