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ep:beschwerdefrist

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Beschwerdefrist

Artikel 108 S. 1 EPÜ 2000

Die Beschwerde ist nach Maßgabe der Ausführungsordnung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung beim Europäischen Patentamt einzulegen.

Artikel 108 EPÜ → Frist und Form der Beschwerde

Artikel 108 EPÜ nennt zwei verschiedene Fristen. Die erste ist in den Sätzen 1 und 2 dargelegt und ermöglicht es dem Beschwerdeführer, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Entscheidung Beschwerde einzulegen, indem er die Beschwerdeschrift einreicht. Vor Ablauf dieser Zweimonatsfrist müssen mehrere wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein, die in den Artikeln 106 bis 108 EPÜ festgelegt sind: Angabe der angefochtenen Entscheidung (Art. 106 in Verbindung mit R. 99 (1) b) EPÜ), Angabe des Beschwerdeführers (Art. 107 in Verbindung mit R. 99 (1) a) EPÜ) und Einreichung der Beschwerdeschrift gemäß den in der Ausführungsordnung.1)

Nachdem ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass der Beschwerdeführer (mit Name und Anschrift) in der Beschwerdeschrift genannt sein muss, muss die Beteiligtenstellung natürlich innerhalb der Zweimonatsfrist nach Artikel 108 Satz 1 EPÜ feststehen, weil dies der maßgebliche Zeitraum im Sinne von Regel 101 (1) EPÜ ist. Andernfalls wird die Beschwerde für unzulässig befunden, „sofern die Mängel nicht vor Ablauf der Fristen nach Artikel 108 EPÜ beseitigt worden sind“. Mit anderen Worten muss die Identität des wahren Beschwerdeführers, d. h. der Person, in deren Namen die Beschwerde tatsächlich eingelegt wurde, spätestens bei Ablauf der Zweimonatsfrist gemäß Artikel 108 Satz 1 EPÜ feststehen.2)

Es gibt verschiedene Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Zweimonatsfrist nach Artikel 108 Satz 1 EPÜ identifizierbar sein muss. Das EPÜ sieht vor, dass der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist unmittelbar identifizierbar ist, damit verschiedene Vorschriften Anwendung finden können. Je nachdem, wer der Beschwerdeführer ist, könnte er berechtigt sein, die Beschwerdeschrift in einer anderen Sprache als in einer Amtssprache des EPA einzureichen (Art. 14 (4) EPÜ), und für ihn könnten Vertretungserfordernisse gemäß Artikel 133 (2) oder (3) EPÜ gelten. Auch müssen die allgemeinen Erfordernisse in Bezug auf die Rechtsfähigkeit und die Beschwerdebefugnis dieser Person erfüllt sein. Ob dies der Fall ist und ob die genannten Vorschriften Anwendung finden, kann nicht von der nachträglichen Vorlage von Nachweisen für seine Identität abhängig sein, weswegen er innerhalb der Beschwerdefrist identifizierbar sein muss. Dies ergibt sich nicht nur aus den einschlägigen Vorschriften des EPÜ, sondern wurde auch in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern einhellig bestätigt.3)

siehe auch

1) , 2) , 3)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12
ep/beschwerdefrist.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1