Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:beschwerdefaehige_entscheidungen

finanzcheck24.de

no way to compare when less than two revisions

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.


ep:beschwerdefaehige_entscheidungen [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Beschwerdefähige Entscheidungen ======
  
 +<note>
 +**Artikel 106 (1) S. 1 EPÜ 2000**
 +
 +Die Entscheidungen der [[Eingangsstelle]], der [[Prüfungsabteilungen]], der [[Einspruchsabteilunge|Einspruchsabteilungen]] und der [[Rechtsabteilung]] sind mit der Beschwerde anfechtbar.
 +</note>
 +
 +Im Kontext dieses Artikels ist eine "Entscheidung" eine administrative oder richterliche Handlung des Europäischen Patentamts, durch die die Rechte eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligten rechtsverbindlich festgelegt werden.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 27. Februar 2007 - T 1178/04; m.w.N.))
 +
 +Ein Verfahrensbeteiligter kann eine Entscheidung nur anfechten,
 +wenn er durch sie [[Beschwer|beschwert]] ist (Art. 107 EPÜ).((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 27. Februar 2007 - T 1178/04))
 +
 +The purpose of an appeal is to review what has been decided at first instance (and, by necessary corollary, not to review what has not been decided)((T 0390/07see; see in the present context of a withdrawn request, T 528/93 of 23 October 1996, point 1 of the Reasons))
 +
 +==== Aufschiebende Wirkung der Beschwerde ====
 +
 +<note>
 +**Artikel 106 (1) S. 1 EPÜ 2000**
 +Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
 +</note>
 +
 +==== reformatio in peius ====
 +
 +Die undifferenzierte Anwendung des Verbots der "reformatio
 +in peius" auf den Patentinhaber/Beschwerdegegner und den Einsprechenden/Beschwerdegegner ist in Fällen, in denen der Patentinhaber nur sonstiger Beteiligter am Beschwerdeverfahren
 +ist, nicht zweckmäßig, weil sie unter bestimmten Umständen unbillige Folgen haben könnte.((G 4/93; auch Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 27. Februar 2007 - T 1178/04))
 +
 +
 +==== Anschlussbeschwerde ====
 +
 +Dem Patentinhaber, der keine Beschwerde erhoben hat und der daher
 +nur Verfahrensbeteiligter nach Artikel 107, Satz 2 EPÜ ist, steht das Recht einer – unbefristeten – "Anschlussbeschwerde" nicht zu. Seine Anträge unterliegen daher im Vergleich zu den Rechten, die er als Beschwerdeführer hätte, Beschränkungen. Durch die Nichteinlegung
 +der Beschwerde hat er zu erkennen gegeben, dass er die Aufrechterhaltung des Patents in der Fassung der Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht anfechten will. Er ist damit primär
 +auf die Verteidigung dieser Fassung beschränkt. Änderungen, die er im
 +Beschwerdeverfahren vorschlägt, können von der Beschwerdekammer
 +abgelehnt werden, wenn sie weder sachdienlich noch erforderlich sind.((G 4/93))
 +
 +Anträge eines nicht beschwerdeführenden Beteiligten können dem Verfahren unter ganz bestimmten Umständen und innerhalb enger Grenzen doch eine andere Richtung geben.((G 4/93; s. Nr. 10.3 der Entscheidungsgründe))
 +
 +==== Zwischenentscheidungen ====
 +
 +<note>
 +**Artikel 106 (2) EPÜ 2000**
 +
 +Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 106 (3) EPÜ 2000**
 +
 +Das Recht, Beschwerde gegen Entscheidungen über die Kostenverteilung oder Kostenfestsetzung im [[Einspruchsverfahren]] einzulegen, kann in der [[Ausführungsordnung]] eingeschränkt werden. 
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 6 EPÜ -> [[Beschwerdeverfahren]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
ep/beschwerdefaehige_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1