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Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde nach Maßgabe der Ausführungsordnung zu begründen.
Artikel 108 EPÜ → Frist und Form der Beschwerde
Als zweite Frist sieht Artikel 108 EPÜ Satz 3 vor, dass innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung die Beschwerdebegründung einzureichen ist.1)
Teil 6 EPÜ → Beschwerdeverfahren
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
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