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ep:beschwerdebegruendung

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Beschwerdebegründung

Artikel 108 S. 3 EPÜ 2000

Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde nach Maßgabe der Ausführungsordnung zu begründen.

Artikel 108 EPÜ → Frist und Form der Beschwerde

Als zweite Frist sieht Artikel 108 EPÜ Satz 3 vor, dass innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung die Beschwerdebegründung einzureichen ist.1)

siehe auch

1)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12
ep/beschwerdebegruendung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1